JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 08.02.2002, Aktenzeichen: 2 Ws 32/02
| Leitsatz: | Verweigert ein Zeuge ohne gesetzlichen Grund Angaben zur Person im Sinne des § 68 Abs. 1 StPO liegt eine die Festsetzung von Ordnungsmittel nach § 70 Abs.1 StPO begründende Verweigerung des Zeugnisses jedenfalls dann nicht vor, wen die Identität des Zeugen zweifelsfrei ist und keine sonstigen Besonderheiten eine Sachaufklärung zu der von der Verweigerung betroffenen Personalie gebieten. Es bewendet bei der Möglichkeit der Verhängung einer Geldbuße nach § 111 OWiG. |
| Rechtsgebiete: | StPO, OWiG |
| Vorschriften: | StPO § 68 Abs. 1, StPO § 70 Abs. 1, OWiG § 111, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 707 Ns 5/00 |
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