JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 08.01.2004, Aktenzeichen: 2 Ws 344/03
| Leitsatz: | Die dem Verurteilten erteilte Bewährungsauflage, an einen Mittäter eine Geldzahlung zu erbringen, ist auch dann unzulässig, wenn sie dem Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich des vom Mittäter befriedigten Schadensersatzanspruches des durch die gemeinschaftliche Tat geschädigten Opfers dient. Wegen Verstoßes gegen eine solche unangefochten gebliebene Auflage zur "Schadenswiedergutmachung" kann die Aussetzung der Strafvollstreckung nicht widerrufen werden. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 56 b Abs. 2 S. 1 Nr. 1, StGB § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg vom 23.09.2003 |
Um den Volltext vom OLG-HAMBURG – Beschluss vom 08.01.2004, Aktenzeichen: 2 Ws 344/03 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-HAMBURG - 08.01.2004, 2 Ws 344/03" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum