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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 08.01.2004, Aktenzeichen: 2 Ws 344/03 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 2 Ws 344/03

Beschluss vom 08.01.2004


Leitsatz:Die dem Verurteilten erteilte Bewährungsauflage, an einen Mittäter eine Geldzahlung zu erbringen, ist auch dann unzulässig, wenn sie dem Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich des vom Mittäter befriedigten Schadensersatzanspruches des durch die gemeinschaftliche Tat geschädigten Opfers dient. Wegen Verstoßes gegen eine solche unangefochten gebliebene Auflage zur "Schadenswiedergutmachung" kann die Aussetzung der Strafvollstreckung nicht widerrufen werden.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 56 b Abs. 2 S. 1 Nr. 1, StGB § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 3,
Verfahrensgang:LG Hamburg vom 23.09.2003

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