JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 07.11.2006, Aktenzeichen: 5 W 156/06
| Leitsatz: | 1. Der Wunsch einer Partei, eine wertvolle Geschäftsbeziehung nicht unnötig durch den Vorwurf einer Rechtsverletzung zu belasten, kann im Rahmen von § 12 Abs. 2 UWG eine zögerliche vorprozessuale Anspruchsdurchsetzung nicht rechtfertigen. Das Bestreben einer möglichst einverständlichen Streitbeilegung und die Notwendigkeit einer nachhaltigen gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung sind dabei häufig nicht miteinander in Einklang zu bringen. Wiederholte Abmahnungen und Vergleichsverhandlungen sind in diesem Rahmen nur in dem Umfang dringlichkeitsschädlich, wie sie der gebotenen zügigen Rechtsverfolgung dienen. 2. Wählt der Verletzte den Weg einer allgemeinen, umfassenden vorprozessualen Beanstandung einer bestimmten Produktgestaltung, so ist er unter Dringlichkeitsgesichtspunkten gehindert, seine Beanstandung später auf konkrete Einzelprodukte zu stützen, wenn er durch sein zögerliches vorprozessuales Verhalten die Voraussetzungen für ein Eilverfahren im Hinblick auf die Gesamtbeanstandung verloren hat. Der Aspekt einer Intensivierung/Erneuerung der (späteren) Verletzungshandlung ist insoweit ohne Relevanz. |
| Rechtsgebiete: | UWG, ZPO |
| Vorschriften: | UWG § 12 Abs. 2, ZPO § 935, ZPO § 940, |
| Stichworte: | Wertvolle Geschäftsbeziehung, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 308 O 637/06 vom 06.10.2006 |
| Rechtskraft: | ja |
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