JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 07.07.2005, Aktenzeichen: 2 Ws 147/05
| Leitsatz: | 1. Wird Untersuchungshaft wegen "derselben Tat" i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO durch mehrere -verschiedene Taten i.S.d. § 264 Abs. 1 StPO betreffende- Haftbefehle angeordnet und aus einem der Haftbefehle vollzogen, während im übrigen (zunächst) Überhaft notiert ist, entfällt ab Urteilserlass in der vollzogenen Haftsache die Haftbeschränkung des § 121 StPO auch im übrigen; das Haftprüfungsverfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 122 Abs. 1 StPO findet nicht statt. 2. Das (erstinstanzliche) Urteil beendet den Fristablauf des § 121 StPO auch dann endgültig, wenn in der Rechtsmittelinstanz Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO erfolgt. 3. In die (neue) Fristberechnung nach § 121 StPO ist zumindest der Zeitraum zwischen Urteilsverkündung und Erlass des Einstellungsbeschlusses nicht einzubeziehen; ob gleiches auch für die Haftzeit vor Urteilsverkündung gilt, bleibt dahingestellt. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 121 Abs. 1, StPO § 121 Abs. 2, StPO § 122 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | AG Hamburg 3002 Js 48/04 vom 26.05.2004 |
| Rechtskraft: | ja |
Um den Volltext vom OLG-HAMBURG – Beschluss vom 07.07.2005, Aktenzeichen: 2 Ws 147/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-HAMBURG - 07.07.2005, 2 Ws 147/05" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum