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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 07.07.2005, Aktenzeichen: 2 Ws 147/05 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 2 Ws 147/05

Beschluss vom 07.07.2005


Leitsatz:1. Wird Untersuchungshaft wegen "derselben Tat" i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO durch mehrere -verschiedene Taten i.S.d. § 264 Abs. 1 StPO betreffende- Haftbefehle angeordnet und aus einem der Haftbefehle vollzogen, während im übrigen (zunächst) Überhaft notiert ist, entfällt ab Urteilserlass in der vollzogenen Haftsache die Haftbeschränkung des § 121 StPO auch im übrigen; das Haftprüfungsverfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 122 Abs. 1 StPO findet nicht statt.

2. Das (erstinstanzliche) Urteil beendet den Fristablauf des § 121 StPO auch dann endgültig, wenn in der Rechtsmittelinstanz Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO erfolgt.

3. In die (neue) Fristberechnung nach § 121 StPO ist zumindest der Zeitraum zwischen Urteilsverkündung und Erlass des Einstellungsbeschlusses nicht einzubeziehen; ob gleiches auch für die Haftzeit vor Urteilsverkündung gilt, bleibt dahingestellt.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 121 Abs. 1, StPO § 121 Abs. 2, StPO § 122 Abs. 1,
Verfahrensgang:AG Hamburg 3002 Js 48/04 vom 26.05.2004
Rechtskraft:ja

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