JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 07.05.2007, Aktenzeichen: 5 W 23/07
| Leitsatz: | 1. Ein Verfügungsantrag bzw. ein Verbotstenor, der lediglich die Namen von Musikalben bestimmter Künstler bezeichnet, kann mangels hinreichender Bestimmtheit nicht Vollstreckungsgrundlage für einen Bestrafungsantrag sein, mit dem ein Verhalten des Verletzers sanktioniert werden soll, der die auf den Musikalben enthaltenen Einzeltitel ohne konkrete Verbindung zu einem bestimmten Musikalbum weiter rechtsverletzend nutzt. 2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die von dem jeweiligen Musikalbum umfassten Einzeltitel weder in dem Verbotstenor noch in dem Verfügungsantrag bzw. der Antragsschrift (namentlich) konkretisiert und die Titel in dem rechtsverletzenden Angebot über den Künstlernamen in alphabetischer Reihenfolge erschlossen worden sind. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, UrhG |
| Vorschriften: | ZPO § 253 Abs. 2, UrhG § 97 Abs. 1, |
| Stichworte: | stay tuned, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 308 O 365/04 vom 16.01.2007 |
| Rechtskraft: | ja |
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