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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 07.01.2003, Aktenzeichen: 3 Vollz (Ws) 123/03 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 Vollz (Ws) 123/03

Beschluss vom 07.01.2003


Leitsatz:1. Disziplinarverfahren sind unter besonderer Beschleunigung durchzuführen.

2. Das Gebot beschleunigter Durchführung des Verfahrens gilt auch, wenn die sofortige Vollstreckung der Disziplinarmaßnahme ausgesetzt worden ist.

3. Besteht aus Gründen, die der Gefangene nicht zu vertreten hat, nicht mehr der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der Tat und ihrer Ahndung, muss die Disziplinaranordnung aufgehoben und das Disziplinarverfahren eingestellt werden.
Rechtsgebiete:StVollzG
Vorschriften:StVollzG § 102, StVollzG § 104 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Hamburg 607 Vollz 105/02 vom 06.10.2003

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