JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 05.09.2005, Aktenzeichen: 5 W 90/05
| Leitsatz: | 1. Für die Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche findet die Dringlichkeitsvermutung aus § 12 Abs. 2 UWG keine entsprechende Anwendung. 2. Beantragt der Verletzte erst nach Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen, die ca. 1 1/2 Jahre angedauert haben, eine einstweilige Verfügung gegen den (ihm) zunächst namentlich nicht bekannten Verletzer, so rechtfertigt dieser Umstand in der Regel die Annahme, dem Verletzten sei die Verfolgung seiner Rechte nicht dringlich i.S.v. §§ 935, 940 ZPO. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Verletzte auf gelegentliche Sachstandsanfragen beschränkt und sich nicht intensiv mit Nachdruck - unter Hinweis auf ihm gegebenenfalls drohende Rechtsnachteile - darum bemüht hat, bei den Strafverfolgungsbehörden die Identität des Verletzers so bald wie möglich in Erfahrung zu bringen, um (auch) zivilrechtlich gegen ihn vorgehen zu können. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, UWG |
| Vorschriften: | ZPO § 935, ZPO § 940, UWG § 12 Abs. 2, |
| Stichworte: | Dringlichkeit bei StA-Ermittlungen, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 308 O 405/05 vom 29.07.2005 |
| Rechtskraft: | ja |
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