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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 05.07.2007, Aktenzeichen: 5 W 90/07 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 W 90/07

Beschluss vom 05.07.2007


Leitsatz:1. Der Unternehmer muss seine gesetzlichen Informationspflichten über das Rückgaberecht nur in dem Umfang erfüllen, wie sich dies aus Anlage 3 zu der BGB-InfoV ergibt.

2. Soweit der Unternehmer den Verbraucher über die Modalitäten der Rückgabe belehrt, müssen diese Hinweise zutreffend sein und dürfen der gesetzgeberischen Intention nicht erkennbar zuwiderlaufen. Diesen Anforderungen wird der Hinweis "Die Versandkosten, die aus dem Widerruf resultieren, werden im niedrigsten Satz zurückerstattet" nicht gerecht. Denn es sind Sachverhaltsgestaltungen denkbar, bei denen der Verbraucher auch im Interesse des Unternehmers einen Weg der Rücksendung für geboten erachten darf, der nicht nach den (denkbar) niedrigsten Sätzen abgerechnet werden kann.
Rechtsgebiete:BGB-InfoV
Vorschriften:BGB-InfoV § 1 Abs. 4 Satz 2, BGB-InfoV § 357 Abs. 2 Satz 2,
Stichworte:Kostenerstattung,
Verfahrensgang:LG Hamburg, 406 O 123/07 vom 31.05.2007
Rechtskraft:ja

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