JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 04.11.2002, Aktenzeichen: 3 Vollz (Ws) 100/02
| Leitsatz: | "Auch im Verfahren nach § 109 StVollzG ist eine Untätigkeitsbeschwerde ausnahmsweise zulässig, nämlich dann, wenn ein (weiteres) Hinausschieben der Entscheidung das Begehren des Gefangenen praktisch leerlaufen ließe oder faktisch eine Rechtsverweigerung darstellte. Gleichwohl unzulässig ist ein solches Rechtsmittel, wenn "auf den ersten Blick" erkennbar ist, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Erfolg sein wird. Das Beschwerdegericht ist nur berufen, die Rechtswidrigkeit einer Untätigkeit festzustellen." |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Vorschriften: | StVollzG § 109, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 605 Vollz 118/02 vom 18.06.2002 |
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