( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 04.11.2002, Aktenzeichen: 3 Vollz (Ws) 100/02 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 Vollz (Ws) 100/02

Beschluss vom 04.11.2002


Leitsatz:"Auch im Verfahren nach § 109 StVollzG ist eine Untätigkeitsbeschwerde ausnahmsweise zulässig, nämlich dann, wenn ein (weiteres) Hinausschieben der Entscheidung das Begehren des Gefangenen praktisch leerlaufen ließe oder faktisch eine Rechtsverweigerung darstellte. Gleichwohl unzulässig ist ein solches Rechtsmittel, wenn "auf den ersten Blick" erkennbar ist, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Erfolg sein wird. Das Beschwerdegericht ist nur berufen, die Rechtswidrigkeit einer Untätigkeit festzustellen."
Rechtsgebiete:StVollzG
Vorschriften:StVollzG § 109,
Verfahrensgang:LG Hamburg 605 Vollz 118/02 vom 18.06.2002

Volltext

Um den Volltext vom OLG-HAMBURG – Beschluss vom 04.11.2002, Aktenzeichen: 3 Vollz (Ws) 100/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-hamburg/olg-hamburg-beschluss-vom-04-11-2002-az-3-vollz-ws-10002

"OLG-HAMBURG - 04.11.2002, 3 Vollz (Ws) 100/02" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN