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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 04.07.2008, Aktenzeichen: 3 Vollz (Ws) 45/08 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 Vollz (Ws) 45/08

Beschluss vom 04.07.2008


Leitsatz:1. In Straf- und Maßregelvollzugssachen ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches in entsprechender Anwendung von § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO auch dann unzulässig, wenn die Entscheidung einen erkennenden Richter im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betrifft. Dem steht nicht entgegen, dass Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz nicht anfechtbar sind.

2. In Straf- und Maßregelvollzugssachen ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches nicht ausnahmslos unzulässig (Fortentwicklung von HansOLG, Beschluss vom 30. Mai 2005 - 3 Vollz [Ws] 46/05 -, ZfStrVo 2005, 245). Soweit das Ablehnungsgesuch einen Richter betrifft, der mit der Sache von vornherein nicht oder nicht mehr befasst ist, ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Gesuchs vielmehr in entsprechender Anwendung von § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässig.
Rechtsgebiete:StPO, StVollzG, HmbStVollzG
Vorschriften:StPO § 28 Abs. 2, StVollzG § 114 Abs. 2, StVollzG § 120 Abs. 1, HmbStVollzG § 1, HmbStVollzG § 131 Nr. 3,
Verfahrensgang:LG Hamburg, 609 Vollz 65/08 vom 10.06.2008

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