JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 04.07.2002, Aktenzeichen: 3 U 365/01
| Leitsatz: | Ob das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO entfällt, wenn der Prozeßgegner die Berühmung eines (vermeintlichen) Unterlassungsanspruchs gegen den Kläger aufgibt, ist Tatfrage. Ein bloßer Verzicht auf die Berühmung, welcher jederzeit wieder rückgängig gemacht werden kann, reicht nicht aus. Es genügt jedoch die verbindliche Erklärung des Beklagten einer negativen Feststellungsklage, daß er den Kläger diesbezüglich nicht mehr in Anspruch nehmen werde. Zur wirksamen Aufgabe der Berühmung ist es hingegen nicht erforderlich, daß der Beklagte eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 256, |
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