JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 04.03.2008, Aktenzeichen: 2 Ws 205/07
| Leitsatz: | 1. Durch Führungsaufsichtsweisung kann - unter Beachtung der durch die Gewichte der Berufswahlfreiheit und der zu erwartenden berufsbezogenen künftigen Straftaten bestimmten Verhältnismäßigkeit die Ausübung bestimmter Tätigkeiten grundsätzlich auch dann untersagt werden, wenn sich die erfassten Tätigkeiten nach Art oder Umfang derart verdichten, dass die Weisung einem Berufserbot gleichkommt. 2. Die Erteilung einer solchen berufsverbotsgleichen Weisung nach § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB im Vollstreckungsverfahren wird durch das Institut des Berufsverbots (§ 70 StGB) jedenfalls dann nicht gesperrt, wenn ein Berufsverbot mangels Vorliegens der in § 70 StGB normierten Eingangsvoraussetzungen im Erkenntnisverfahren nicht hat erteilt werden können. |
| Rechtsgebiete: | StGB, GG |
| Vorschriften: | StGB § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 4, StGB § 70, GG Art. 12 Abs. 1, |
| Stichworte: | Berufsverbotsgleiche Führungsaufsichtsweisung, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg, 605 StVK 234/06 vom 27.07.2007 |
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