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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 04.03.2005, Aktenzeichen: 2 Ws 22/05 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 2 Ws 22/05

Beschluss vom 04.03.2005


Leitsatz:Erhebt die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG i.d.F. des Art. 2 Nr. 1 Opferrechtsreformgesetz Anklage zum Landgericht, so hat sie die dieses Zuständigkeitsmerkmal begründenden Umstände grundsätzlich bei Anklageerhebung darzulegen. Legt die Staatsanwaltschaft gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht sofortige Beschwerde ein, kann sie die Darlegung im Beschwerdeverfahren nachholen. Die Darlegung ist entbehrlich, wenn die Umstände offensichtlich sind.

2. Zum Begriff der besonderen Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG n.F..
Rechtsgebiete:GVG, StPO
Vorschriften:GVG § 24 Abs. 1 Nr. 3, GVG § 74 Abs. 1 S. 2 n.F., StPO § 210 Abs. 2, StPO § 309 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Hamburg 614 KLs 22/04 vom 10.01.2005

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