JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 03.12.2004, Aktenzeichen: II-143/04
| Leitsatz: | 1. Nach Wegfall der unmittelbaren Gemeinwohl- und Grundrechtsbindung können öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen Bahnhofsverbote wie sonstige Private, die ihre Räume der Allgemeinheit zugänglich gemacht haben, erteilen, soweit nicht besondere gesetzliche Bindungen wie die Beförderungspflicht entgegenstehen. 2. Die Pflicht öffentlicher Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Personenbeförderung (§ 10 AEG) strahlt dahin aus, dass auch öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Allgemeinen den Zutritt zu Reisezwecken von einem Bahnhofsverbot ausnehmen müssen. 3. Bei Verurteilung wegen Hausfriedensbruches (Verstoß gegen Bahnhofsverbot) haben die Urteilsgründe die das berechtigte Interesse an der Erteilung des Hausverbots tragenden Umstände und die Reichweite des Hausverbots anzugeben. Eine weitergehende Darstellung der das Verbot veranlassenden Umstände erübrigt sich wegen der reduzierten Rechtmäßigkeitsanforderungen an ein Bahnhofsverbot. |
| Rechtsgebiete: | GG, StGB, AEG |
| Vorschriften: | GG Art. 87 e, StGB § 123 Abs. 1, AEG § 10, |
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