JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 03.05.2002, Aktenzeichen: 3 U 355/01
| Leitsatz: | 1. Wird im Internet gegenüber Fachkreisen für ein Arzneimittel geworben, müssen die gemäß § 4 Abs. 1 HWG erforderlichen Pflichtangaben in unmittelbarem und engem Zusammenhang mit dieser Werbung stehen. An der erforderlichen engen Verbindung fehlt es, wenn der Adressat der Werbung drei Zwischenschritte (Anklicken) benötigt, um die Pflichtangaben für das einzelne Arzneimittel einsehen zu können. 2. Allein der Umstand, daß eine Arzneimittelwerbung im Internet verbreitet wird, führt nicht dazu, daß es sich bei dieser Werbung um eine audio-visuelle Werbung im Sinne von § 4 Abs. 5 HWG handelt. |
| Rechtsgebiete: | HWG, UWG |
| Vorschriften: | HWG § 4 Abs. 1, HWG § 4 Abs. 5, UWG § 1, |
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