JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 03.05.2001, Aktenzeichen: 3 W 45/01
| Leitsatz: | 1) Wird eine Beschlußverfügung nicht den im Passivrubrum angegebenen Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestellt, sondern an diese selbst, so schadet das nicht, wenn tatsächlich keine Prozeßvollmacht bestand und die Angabe auf einem Versehen des Gerichts beruhte. 2) Eine Anwendung des § 93 ZPO kommt auch im Rahmen des § 91a ZPO in Betracht. Die Antragsgegnerin ist nicht gehalten, nach Abgabe einer Unterwerfungserklärung Kostenwiderspruch einzulegen. 3) Die Antragsgegnerin war - anders als in einem Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO - nicht verpflichtet, die Antragstellerin vor Einlegung des Widerspruchs abzumahnen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 176, ZPO § 91a, ZPO § 93, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 416 O 51/00 |
| Rechtskraft: | ja |
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