JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 03.04.2007, Aktenzeichen: 3 W 64/07
| Leitsatz: | 1. Das Normelement "geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien" beschränkt den Anwendungsbereich der Regelung des § 5 TMG nicht auf kostenpflichtige Telemediendienste. Vielmehr zeigt die Entstehungsgeschichte der Norm, dass mit diesem Tatbestandselement lediglich Internetangebote von privaten Anbietern und von Idealvereinen, mithin nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Impressumspflicht ausgenommen werden sollten. Ansonsten sollten die allgemeinen Informationspflichten der Dienstanbieter, die zuvor in § 6 TDG geregelt waren, unverändert übernommen werden. 2. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 TMG ist auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. 3. Zur Frage der Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG, wenn -entgegen § 5 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 TMG- weder die zuständige Aufsichtsbehörde, noch die Handelsregisternummer des Anbieters von Telemediendiensten angegeben werden. |
| Rechtsgebiete: | UWG, TMG |
| Vorschriften: | UWG § 3, UWG § 4 Nr. 11, UWG § 8 Abs. 1, TMG § 5 Abs. 1 Nr. 3, TMG § 5 Abs. 1 Nr. 4, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg, 416 O 69/07 vom 12.03.2007 |
Um den Volltext vom OLG-HAMBURG – Beschluss vom 03.04.2007, Aktenzeichen: 3 W 64/07 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-HAMBURG - 03.04.2007, 3 W 64/07" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum