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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 03.04.2007, Aktenzeichen: 3 W 64/07 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 W 64/07

Beschluss vom 03.04.2007


Leitsatz:1. Das Normelement "geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien" beschränkt den Anwendungsbereich der Regelung des § 5 TMG nicht auf kostenpflichtige Telemediendienste. Vielmehr zeigt die Entstehungsgeschichte der Norm, dass mit diesem Tatbestandselement lediglich Internetangebote von privaten Anbietern und von Idealvereinen, mithin nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Impressumspflicht ausgenommen werden sollten. Ansonsten sollten die allgemeinen Informationspflichten der Dienstanbieter, die zuvor in § 6 TDG geregelt waren, unverändert übernommen werden.

2. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 TMG ist auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

3. Zur Frage der Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG, wenn -entgegen § 5 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 TMG- weder die zuständige Aufsichtsbehörde, noch die Handelsregisternummer des Anbieters von Telemediendiensten angegeben werden.
Rechtsgebiete:UWG, TMG
Vorschriften:UWG § 3, UWG § 4 Nr. 11, UWG § 8 Abs. 1, TMG § 5 Abs. 1 Nr. 3, TMG § 5 Abs. 1 Nr. 4,
Verfahrensgang:LG Hamburg, 416 O 69/07 vom 12.03.2007

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