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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGBeschluss vom 03.01.2002, Aktenzeichen: 2 Ws 258/01 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 2 Ws 258/01

Beschluss vom 03.01.2002


Leitsatz:1. "Privatperson" im Sinne des § 475 StPO ist auch ein Zeuge, soweit er nicht wegen einer gleichzeitigen anderen Verfahrensstellung speziellen Regelungen des Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsrechts (als Nebenkläger §§ 397 Abs. 1 S. 2, 385 Abs. 3 StPO, als Verletzter § 406 e StPO) unterfällt.

2. Der gemäß § 68 b StPO bestellte Zeugenbeistand hat keine weitergehenden Befugnisse als ein anderer Rechtsanwalt, über den gemäß § 475 Abs. 1, Abs 2 StPO ein Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsrecht des Zeugen wahrzunehmen ist. Folglich ist die eine Auskunftrserteilung bzw. Akteneinsicht an den Zeugenbeistand betreffende Entscheidung des Vorsitzenden unanfechtbar (§ 478 Abs. 3 S. 2 StPO).
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 68b, StPO § 475, StPO § 478 Abs. 3 S. 2,
Verfahrensgang:LG Hamburg

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