JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 03.01.2002, Aktenzeichen: 2 Ws 258/01
| Leitsatz: | 1. "Privatperson" im Sinne des § 475 StPO ist auch ein Zeuge, soweit er nicht wegen einer gleichzeitigen anderen Verfahrensstellung speziellen Regelungen des Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsrechts (als Nebenkläger §§ 397 Abs. 1 S. 2, 385 Abs. 3 StPO, als Verletzter § 406 e StPO) unterfällt. 2. Der gemäß § 68 b StPO bestellte Zeugenbeistand hat keine weitergehenden Befugnisse als ein anderer Rechtsanwalt, über den gemäß § 475 Abs. 1, Abs 2 StPO ein Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsrecht des Zeugen wahrzunehmen ist. Folglich ist die eine Auskunftrserteilung bzw. Akteneinsicht an den Zeugenbeistand betreffende Entscheidung des Vorsitzenden unanfechtbar (§ 478 Abs. 3 S. 2 StPO). |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 68b, StPO § 475, StPO § 478 Abs. 3 S. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg |
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