JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 02.05.2005, Aktenzeichen: 1 Ws 59/06
| Leitsatz: | Bei einem todkranken Strafgefangenen, von dem eine nur noch sehr eingeschränkte Gefahr erneuter Straftaten ausgeht, kann die Achtung der Menschenwürde eine Unterbrechung der Strafvollstreckung auch dann gebieten, wenn wegen der Krankheit von der Vollstreckung selbst eine nahe Lebensgefahr nicht zu besorgen ist und die Krankheit in einem Anstaltskrankenhaus behandelt werden kann. |
| Rechtsgebiete: | GG, StPO |
| Vorschriften: | GG Art. 1, StPO § 455 Abs. 4, |
| Stichworte: | Unterbrechung der Strafvollstreckung bei todkrankem Strafgefangenen, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg vom 04.04.2006 LG Hamburg 612 KLs 27/99 vom 08.02.2000 |
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