JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Beschluss vom 02.03.2006, Aktenzeichen: III - 3/06
| Leitsatz: | 1. Das Hausrecht an einem zum Zwecke der Aufstellung von Wohnwagen überlassenen Grundstück fällt nicht mit Ablauf des Nutzungsvertrages an den Eigentümer zurück, sondern verbleibt beim Nutzer, soweit dieser weiterhin den unmittelbaren Besitz am Grundstück ausübt. Das Hausrecht des Nutzers endet erst, wenn der Eigentümer aufgrund eines Räumungstitels etwa im Wege der Zwangsräumung wieder den unmittelbaren Besitz am Grundstück erlangt hat. 2. Die Vollziehbarkeit einer Anordnung, mit der die Entfernung der Wohnwagen angeordnet und Nutzung des Grundstücks zum Aufstellen von Wohnwagen untersagt wird, hat ebenfalls nicht den Übergang des Hausrechts auf den Eigentümer zur Folge. 3. Eine nicht mehr aus dem früheren Vertragsverhältnis abgeleitete, sondern auf eine angemaßte und nicht schützenswerte vermeintliche Rechtsposition gestützte Besitznahme (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1991, 186) liegt nicht vor, wenn die Nutzer die vollziehbare Anordnung zur Entfernung der Wohnwagen erfüllen, sich aber gleichwohl weigern, ohne Räumungstitel das Grundstück zu verlassen, weil sie eine Verlängerung des Nutzungsvertrages erreichen wollen. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 123, |
| Verfahrensgang: | AG Hamburg-Barmbek vom 25.10.2005 |
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