JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Frankfurt > Verkündungsdatum > 01 / 2008
Insgesamt sind 46 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 25 bis 28:
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Berufung, Verhandlung, Zurückweisung |
| Leitsatz: | Eine Entscheidung nach § 522 II ZPO kommt nicht in Betracht, wenn erstinstanzlich keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 9 U 63/07 | |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Schlagworte: | Justizvollzugsanstalt, JVA, Gefangener, Besuchsgenehmigung, Besuch, Langzeitbesuch, Lebenspartnerschaft, Lebenspartner |
| Leitsatz: | 1. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung bei der Gewährung von Langzeitbesuchen kann die Vollzugsbehörde der in Art. 1 und 6 GG zum Ausdruck kommenden Wertentscheidung zum Schutz der Familie dadurch Rechnung tragen, dass sowohl verheirateten Gefangenen als auch Gefangenen, die unverheiratet mit einer Lebensgefährtin ein Kind haben, besonderer Vorrang bei der Verteilung der Besuchsmöglichkeiten eingeräumt wird. 2. Es ist aber ermessensfehlerhaft bei der Gewährung von unüberwachten Langzeitbesuchen auch in besonders gelagerten Fällen rein schematisch auf den Familienstand als einzig maßgebliches Kriterium abzustellen. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 Ws 1203/07 StVollz | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Staatsanwaltschaft, Verfahrensregister, Register, Datenlöschung, Daten, Speicherung, Löschung, Datenschutz, Straftat |
| Leitsatz: | 1. § 489 II StPO setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in der insbesondere der konkrete Tatvorwurf, die konkret geführten Ermittlungsmaßnahmen sowie die hieraus resultierende Rechtsbeeinträchtigung des (früheren) Beschuldigten eine Rolle spielen müssen. 2. Der Maßstab der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung der personenbezogenen Daten im Sinne des § 489 II StPO muss dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gerecht werden. Darüber hinaus darf auf Grund des sog. Zweckbindungsgrundsatzes die speichernde Stelle nur die Daten speichern, die für ihre Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind. Ferner sind mögliche mildere Rechtsbeeinträchtigungen in den Abwägungsprozess einzustellen. 3. Bei einer Speicherung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der bloßen Vorgangsverwaltung im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister ist nicht erkennbar, wieso nach einer Einstellung gemäß § 170 II StPO der früher erhobene Vorwurf der Begehung einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung aufgenommen werden muss. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 VAs 48/07 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Staatsanwaltschaft, Verfahrensregister, Register, Datenlöschung, Daten, Speicherung, Löschung, Datenschutz, Straftat |
| Leitsatz: | 1. § 489 II StPO setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in der insbesondere der konkrete Tatvorwurf, die konkret geführten Ermittlungsmaßnahmen sowie die hieraus resultierende Rechtsbeeinträchtigung des (früheren) Beschuldigten eine Rolle spielen müssen. 2. Der Maßstab der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung der personenbezogenen Daten im Sinne des § 489 II StPO muss dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gerecht werden. Darüber hinaus darf auf Grund des sog. Zweckbindungsgrundsatzes die speichernde Stelle nur die Daten speichern, die für ihre Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind. Ferner sind mögliche mildere Rechtsbeeinträchtigungen in den Abwägungsprozess einzustellen. 3. Bei einer Speicherung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der bloßen Vorgangsverwaltung im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister ist nicht erkennbar, wieso nach einer Einstellung gemäß § 170 II StPO der früher erhobene Vorwurf der Begehung einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung aufgenommen werden muss. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 VAs 47/07 | |
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