JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Frankfurt > Verkündungsdatum > 01 / 2007
Insgesamt sind 39 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 21 bis 24:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Gesamtschuldnerausgleich, Kaufvertrag, Grundstück, Altlasten, Haftung, Gesellschafter |
| Leitsatz: | Zur Verjährung der übernommenen Haftung für Altlasten eines Grundstücks. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 19 U 2/06 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, HWiG, VerbrKrG |
| Schlagworte: | Darlehensvertrag, Darlehen, Kredit, Prolongation, Verlängerung, Abschnittsfinanzierung, Haustürwiderruf, Widerruf |
| Leitsatz: | 1. Zur Abgrenzung einer bloßen Verlängerung eines Darlehensvertrages von dem Abschluss eines neuen selbstständigen Darlehensvertrages, mit dem die Darlehensschuld des ersten Vertrages getilgt wird. 2. Zu den Auswirkungen eines nach dem HWiG erklärten Widerrufs des ursprünglichen Vertrages auf den zweiten. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 9 W 38/05 | |
| Rechtsgebiete: | VBGB |
| Schlagworte: | Betreuung, Betreuer, Betreuervergütung, Vergütung, Betreuerwechsel, Stundenansatz, Entlassung |
| Leitsatz: | Für die Bemessung des pauschalierten Stundenansatzes kommt es nach einem vollzogenen Betreuerwechsel auf den Zeitpunkt der erstmaligen Einrichtung der Betreuung an. Dies gilt auch dann, wenn zunächst ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt war, der wegen mangelnder Eignung entlassen wurde. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 429/06 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, EGBGB |
| Schlagworte: | Name, Namensführung, Ehename, Geburtsname, Familienname, Statutenwechsel, Anschließung, Kinder, Namensänderung |
| Leitsatz: | Haben Ehegatten unter dem für ihre Namensführung zuvor maßgebenden ausländischen Recht bereits einen Ehenamen bestimmt und sodann nach einem Statutenwechsel zum deutschen Recht für die Zukunft eine getrennte Namensführung in der Ehe gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 2 BGB gewählt, wodurch der Ehename als gemeinsamer Familienname entfällt und jeder Ehegatte fortan wieder seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Namen erhält, so können die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder sich dieser Namensänderung in entsprechender Anwendung des § 1617 c BGB anschließen. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 484/06 | |
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