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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht FrankfurtVerkündungsdatum11 / 2006 

Oberlandesgericht Frankfurt

Entscheidungen 11 / 2006



Insgesamt sind 51 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 17 bis 20:


OLG-FRANKFURT – Urteil, 16 U 2/06 vom 23.11.2006

Rechtsgebiete:EGBGB, ZPO
Schlagworte:Schadensersatz, Schadenersatz, Börsentermingeschäfte, Börse, Termingeschäfte, Optionsgeschäfte, Verluste, Zuständigkeit, Gericht, Liechtenstein
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 16 U 2/06



OLG-FRANKFURT – Urteil, 6 U 116/01 vom 23.11.2006

Rechtsgebiete:GeschmMG
Schlagworte:Schadenersatz, Schadensersatz, Geschmacksmuster, Lizenzanalogie, Schadenslizenz
Leitsatz:Zur Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches bei der Verletzung eines Geschmacksmustergesetzes.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 6 U 116/01

OLG-FRANKFURT – Urteil, 5 U 115/05 vom 21.11.2006

Rechtsgebiete:AktG
Schlagworte:Konzernabschluss, Nichtigkeit, Beschluss, Beschlüsse, Aufsichtsrat, Verfahrensfehler, Verstoß, Feststellungsklage
Leitsatz:Beschlüsse des Aufsichtsrats können bei wesentlichen Verfahrensfehlern und bei inhaltlichen Verstößen gegen Gesetz oder Satzung nichtig sein. Die Nichtigkeit kann durch gewöhnliche Feststellungsklage geltend gemacht werden, und zwar durch Mitglieder des Aufsichtsrats schon aufgrund ihrer Organstellung.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 5 U 115/05

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 5 WF 221/05 vom 21.11.2006

Rechtsgebiete:HessVerwZustellungG, ZPO
Schlagworte:öffentliche Zustellung, Zustellung, Rechtswahranzeige, unbekannter Aufenthalt, Aufenthalt
Leitsatz:Nach § 15 des hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 14.2.1957 in der zur Zeit des Vorgangs geltenden Fassung war eine öffentliche Zustellung nur zulässig" wenn der Aufenthalt des Empfängers unbekannt war". Damit unterscheiden sich die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz nicht von denen der Zivilprozessordnung (§ 185 ZPO). Der Aufenthaltsort des Empfängers ist nicht schon deshalb unbekannt, weil die Verwaltungsbehörde seine Anschrift im Zeitpunkt der beabsichtigten Bekanntgabe nicht kennt oder Briefe als unzustellbar zurückkommen. Die Anschrift muss vielmehr allgemein unbekannt sein. Die Verwaltungsbehörde muss daher vor der öffentlichen Zustellung die nach Sachlage gebotenen und zumutbaren Ermittlungen nach dem Aufenthaltsort des Empfängers anstellen. Nur weil ein Bürger sich nicht ordnungsgemäß abmeldet, dürfen ihn die Rechtsnachteile einer öffentlichen Zustellung nicht treffen.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 5 WF 221/05


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