JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Frankfurt > Verkündungsdatum > 09 / 2006
Insgesamt sind 49 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 13 bis 16:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Kind, Umgansrecht, Sorgerecht, Reise, Urlaub, Ferien, Ausland, Auslandsaufenthalt |
| Leitsatz: | Zum Umgangsrecht im Sinne von § 1684 BGB gehört bei einem knapp fünf Jahre alten Kind auch eine Ferienregelung, die ihm und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ermöglicht, einen längeren Zeitraum zusammen zu sein. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 2 UF 361/06 | |
| Rechtsgebiete: | HWiG, VerbrKrG, Haustürwiderrufsrichtlinie, ZPO |
| Schlagworte: | Eigentumswohnung, ETW, Schrottimmobilien, Haustürwiderruf, Haustürsituation, Überrumpelung, Überraschung, Widerruf, Verbundgeschäft, Einwendungsdurchgriff, Haustürwiderrufsrichtlinie, EuGH, Vollstreckungsgegenklage, Vollstreckungsabwehrklage |
| Leitsatz: | 1. Zur Kausalität der Überrumpelung für den Vertragsschluss im Rahmen eines Haustürgeschäfts. 2. Zu den Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs nach § 3 HWiG. 3. Kein Einwendungsdurchgriff nach § 9 III VerbrKrG bei Vorliegen eines Realkreditvertrages nach § 3 II Nr. 2 VerbrKrG. 4. Kausal auf der Nichtausübung des Widerrufsrechts können nur solche Risiken beruhen, die der Verbraucher erst nach Abschluss des Darlehensvertrages eingegangen ist. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 9 W 25/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Ordnungsgeld, Ladung, Partei, Erscheinen, persönliches Erscheinen |
| Leitsatz: | 1. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die gemäß § 141 ZPO persönlich geladene, aber nicht erschienene Partei kommt nicht in Betracht, wenn eine Aufklärung des Sachverhalts nicht geboten, Gegenstand der Verhandlung nur Rechtsfragen waren. 2. Über § 141 ZPO kann die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen im Termin nicht mittelbar erzwungen werden. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 24 W 65/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Ordnungsgeld, Partei, Ladung, Erscheinen, persönliches Erscheinen, Termin |
| Leitsatz: | 1. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die gemäß § 141 ZPO persönlich geladene, aber nicht erschienene Partei kommt nicht in Betracht, wenn eine Aufklärung des Sachverhalts nicht geboten, Gegenstand der Verhandlung nur Rechtsfragen waren. 2. Über § 141 ZPO kann die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen im Termin nicht mittelbar erzwungen werden. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 24 W 66/06 | |
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