JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Frankfurt > Verkündungsdatum > 05 / 2006
Insgesamt sind 56 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 29 bis 32:
| Rechtsgebiete: | EGGVG, StVollzG |
| Schlagworte: | Jusitzvollzugsanstalt, Strafgefangener, Gefangener, Verlegung, Rückverlegung, Rechtsweg, Zuständigkeit |
| Leitsatz: | Für den Antrag eines Strafgefangenen auf Rückverlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt ist der Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG und nicht derjenige nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 VAs 19/06 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Reisevertrag, Reise, Reiseleistung, Vermittler, Reiseveranstalter, Fremdleistung |
| Leitsatz: | Ergibt sich bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände aus der Sicht eines vernünftigen und objektiv urteilenden Reisenden, dass der Reiseveranstalter eine Reiseleistung in eigener Verantwortung anbietet, so muss dieser sich daran festhalten lassen. Auf die Rolle eines Vermittlers kann er sich nur dann zurückziehen, wenn der Charakter als Fremdleistung, d.h. ihre Erbringung außerhalb des Organisations- und Verantwortungsbereichs des Veranstalters und damit außerhalb des normalen zur Reise zählenden Leistungsangebots, aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisenden unmissverständlich klar ist. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 16 U 153/05 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, VVG, ZPO |
| Schlagworte: | Regress, Regressverzicht, Regressverzichtsabkommen, Feuerversicherer, Feuer, Brand, Wohnung, Fahrlässigkeit, Wunderkerze, Weihnachtsbaum, Tannenbaum, Gebäudeversicherer, Haftpflichtversicherung, Offenkundigkeit, Allgemeinkundigkeit |
| Leitsatz: | 1. Nach dem Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer ist der darin festgehaltene Regressverzicht ausgeschlossen, wenn der Regressschuldner den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. 2. Grob fahrlässige Schadensverursachung liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, z. B. auch die Außerachtlassung allgemeingültiger Sicherheitsregeln, wenn die Kenntnis dieser Sicherheitsregeln nach dem Grad ihrer Verbreitung allgemein vorausgesetzt werden muss. Dabei muss auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden vorliegen, wobei in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit vorausgesetzt wird. Die grobe Fahrlässigkeit braucht sich in der Regel nur auf den haftungsbegründenden Tatbestand und nicht auf den konkret eingetretenen Schaden zu erstrecken. 3. Die Feststellung der Allgemeinkundigkeit bzw. Offenkundigkeit des Gefahrwissens ist keine Beweiserhebung, weswegen Offenkundigkeit also solche, bzw. ihr Fehlen nicht Gegenstand eines Beweisantrittes sein kann. Das unter Beweis gestellte Vorbringen kann nur dazu dienen, die Überzeugung des Gerichts von der Offenkundigkeit zu erschüttern. 4. Ein besonderes Gefahrwissen um die Gefährlichkeit von Wunderkerzen, das sich darauf erstreckt, dass eine angezündete Wunderkerze imstande ist, an einem Weihnachtsbaum am Abend des zweiten Weihnachtsfeiertages sofort einen explosionsartig sich ausbreitenden Brand auslösen, kann nicht im Rahmen des Allgemeinwissens vorausgesetzt werden. 5. Der für den Fall einfacher Fahrlässigkeit geltende Regressverzicht verliert nicht deshalb seine Geltung, weil der Mieter des Versicherungsnehmers eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Der Feuerversicherer hat auch dann keinen Anspruch auf Abtretung der Ansprüche der Mieter gegen ihre Haftpflichtversicherung, wenn diese einen Gebäudeschaden mit erfasst (wie Senat, Urteil vom 15.12.2005, Az. 3 U 28/05; gegen OLG Dresden, VersR 2003, 1391 = ZfS 2004, 127). |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 3 U 104/05 | |
| Rechtsgebiete: | GmbHG |
| Schlagworte: | Kapitalerhöhung, Sacheinlage, Grundstück, Verkehrswert, Belastung, Grundschuld, Werthaltigkeit, GmbH, Stammkapital |
| Leitsatz: | Wird zur Durchführung einer Kapitalerhöhung als Sacheinlage ein Grundstück in die GmbH eingebracht, so ist bei der vom Registerrichter vorzunehmenden Überprüfung der Werthaltigkeit nicht nur auf den Verkehrswert des Grundstückes abzustellen, sondern eine bereits auf dem Grundstück lastende und bestehen bleibende Grundschuld, die der Absicherung bereits bestehender Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft dient, wertmindernd zu berücksichtigen. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 495/05 | |
Seite: 1 ... 5 6 7 8 9 10 ... 14
"Oberlandesgericht Frankfurt - Entscheidungen 05 / 2006 - Seite 8" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum