JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Frankfurt > Verkündungsdatum > 03 / 2006
Insgesamt sind 66 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Stufenklage, Prozesskostenhilfe, PKH |
| Leitsatz: | 1. Soweit das die Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage bewilligende Gericht eine Einschränkung der Bewilligung nicht ausgesprochen hat, deckt die Bewilligung den später präzisierten Zahlungsantrag im Umfange des Rechtsschutzziels, wie es der Bewilligung zugrunde lag. 2. Eine Beschränkung auf den Wertumfang, der sich später aus der Auskunft ergibt, findet nicht statt. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 24 W 24/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | : PKH, Prozesskostenhilfe, Berufung, Kostenarmut, Wiedereinsetzung |
| Leitsatz: | Wird Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Berufung beantragt, so ist die Verweisung auf eine in erster Instanz eingereichte Prozesskostenhilfe-Erklärung unzulässig, wenn sich das Einkommen erhöht hat, auch wenn diese Erhöhung durch gleichzeitige Erhöhung von Abzugsposten ausgeglichen wird. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 6 UF 255/05 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, StGB |
| Schlagworte: | Verfall, Geld, Scheine, Euroscheine, Vorteil, Ausländer, Aufenthalt |
| Leitsatz: | Die Bestrafung wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz steht grundsätzlich der Anwendung der Verfallsvorschriften nicht entgegen. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 2 Ss 26/06 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Schlagworte: | Rechtskraft, Sittenwidrigkeit, Erschleichen, Rechtsbehelf, Klage, Urteil, Titel, Vorprozess, Prozess, Beweis, Beweismittel, Urkunden, Beweiswert, Fälschung, Verfälschung, Unterschrift, Vergleichsunterschrift, Geständnis, Schadensersatz |
| Leitsatz: | 1. Die Rechtskraft einer Entscheidung muss zurücktreten, wenn sie sittenwidrig herbeigeführt ("erschlichen") wurde (§ 826 BGB) Die Klage aus § 826 BGB ist kein "außerordentlicher Rechtsbehelf" gegen eine gerichtliche Entscheidung, sondern die Anwendung materiellen Zivilrechts, die nicht von dem prozessualen Verfahren abhängt, in dem das Urteil gefällt worden ist, dessen Rechtskraft durchbrochen werden soll 2. Das Gericht hat im Falle der sittenwidrigen Erschleichung des Titels unter anderem zu prüfen, ob die Entscheidung im Vorprozess auf einer wahrheitswidrigen Sachverhaltsschilderung oder verfälschten Beweismitteln und hier insbesondere auf verfälschten Urkunden beruht; zu diesem Zweck dürfen und müssen die den Feststellungen des Vorprozesses zugrunde liegenden Beweismittel und Beweisergebnisse neu gewürdigt werden. Urkunden, die im Vorprozess als Original vorgelegt und behandelt wurden, dürfen als im Beweiswert erheblich geminderte Abschriften oder Rekonstruktionen erkannt werden; eine im Vorprozess beweiserhebliche Urkunde kann auf ihre Richtigkeit hin überprüft und ihre Verfälschung festgestellt werden. 3. Der Überprüfung der Vergleichsunterschriften steht die Geständnisfunktion der §§ 439 Abs. 3, 288 ZPO nicht entgegen, denn die Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses beschränkt sich auf den Prozess, in dem es abgegeben wurde, hier also auf den Vorprozess; für den Schadensersatzprozeß nach § 826 BGB gilt die Beschränkung des Rechts auf freie Beweiswürdigung nicht. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 16 U 159/02 | |
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