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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht FrankfurtVerkündungsdatum02 / 2006 

Oberlandesgericht Frankfurt

Entscheidungen 02 / 2006



Insgesamt sind 49 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 17 bis 20:


OLG-FRANKFURT – Urteil, 23 U 150/05 vom 20.02.2006

Rechtsgebiete:GenG
Schlagworte:Genossenschaft, Vorstand, Vorstandsmitglied, Geschäftsordnung, Verantwortung, Pflichtprüfung, Prüfungsverband
Leitsatz:1. Bei einer Genossenschaft trägt jedes Vorstandsmitglied außer der fachlichen Einzelverantwortung für den ihm nach der Geschäftsordnung des Vorstandes zugewiesenen eigenen Geschäftsbereich grundsätzlich auch die persönliche Gesamtverantwortung für die ganze Breite der Geschäftsleitung. Sofern für ein Vorstandsmitglied ein greifbarer Anlass besteht, nicht mehr darauf zu vertrauen, dass der Mitvorstand die satzungsgemäß ihm allein obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen werde, tritt seine fachliche Verantwortung nicht mehr hinter derjenigen dieses Mitvorstandes zurück.

2. Die Pflichtprüfung des genossenschaftsrechtlichen Prüfungsverbandes ersetzt oder vermindert die Überwachungs- und Überprüfungsaufgaben des Vorstandes nicht.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 23 U 150/05



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 Ws 130/06 vom 20.02.2006

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Verurteilter, Zahlungserleichterungen, Verfahrenskosten, Bewilligung, Strafvollstreckung, Strafvollstreckungskammer, Vollstreckung, Zuständigkeit
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 Ws 130/06

OLG-FRANKFURT – Urteil, 24 U 198/05 vom 17.02.2006

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Anerkenntnis, Kosten
Leitsatz:Der Begriff des "sofortigen Anerkenntnisses" ist ein formaler Begriff. Ermessenserwägungen haben in der Anwendung des § 93 ZPO keinen Platz.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 24 U 198/05

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 24 W 11/06 vom 16.02.2006

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Zustellung, Klageschrift
Leitsatz:Die klagende - die öffentliche Zustellung beantragende - Partei muss alle im bisherigen Lebenskreis des Zustellungsempfängers aufscheinenden Möglichkeiten einer Klärung seines derzeitigen Aufenthaltes nutzen und deshalb alles das tun, was eine verständige, an der wirtschaftlich sinnvollen Durchsetzung berechtigter Ansprüche interessierte Partei tun würde, gäbe es die Möglichkeit öffentlicher Zustellung nicht.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 24 W 11/06


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