JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Frankfurt > Verkündungsdatum > 10 / 2005
Insgesamt sind 47 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 45 bis 48:
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Schlagworte: | Rechtsscheinhaftung, Hilfswiderklage, Widerklage, Zulässigkeit, Berufung |
| Leitsatz: | 1. Enthebt die eine Vertragspartei im Verlaufe eines Großprojekts ihren "Projektverantwortlichen" seiner Stellung als umfassend handlungsfähiger Vertreter, lässt sie ihn aber in gleicher Weise wie zuvor ihre Interessen gegenüber der Geschäftspartnerin wahrnehmen, dann fordert die geschäftliche Redlichkeit, die Geschäftspartnerin von der Änderung der Vertretungslage in Kenntnis zu setzen. 2. Andernfalls hat sie sich unter Rechtsscheingesichtspunkten behandeln lassen, als wirke die Vertretungsmacht fort. 3. Eine in zweiter Instanz erhobene Hilfswiderklage ist nicht zuzulassen, wenn ihr Gegenstand nur äußerlich in Beziehung zu dem Streitstoff der Klage steht, die materielle Rechtslage aber durchweg von anderen Aspekten als denen abhängt, die die Beurteilung der Klage tragen. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 24 U 71/05 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Darlehen, Lebensversicherung, Erfüllung, Auslegung |
| Leitsatz: | Die in einem mit einer Lebensversicherung kombinierten Darlehensvertrag einer Bank gewählte Formulierung: "Die Rückzahlung erfolgt in einer Summe ab ... durch Lebensversicherung" ist in Verbindung mit der weiteren Formulierung: "Die gesamte Kondition kann nur bei Abschluss der Lebensversicherung in Höhe von DM 117.000,-- über unser Haus gewahrt werden" als Vereinbarung auszulegen, dass die Rückzahlung des vereinbarten Darlehens durch den Endbetrag der Lebensversicherung an Erfüllungs statt erfolgen soll (Anschluss an OLG Karlsruhe NJW 2003, 2322 = WM 2003, 2412 = ZIP 2004, 67). |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 3 U 191/04 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Schlagworte: | Erfolgsaussicht, Verteidigung, Ehegattenunterhalt, Arbeitslosengeld |
| Leitsatz: | Auch beim Arbeitslosengeld, das aufgrund einer neu geschlossenen Ehe nach der Leistungsgruppe C entsprechend der Steuerklasse 3 berechnet ist, kommt der Steuervorteil (gegenüber Leistungsgruppe A entsprechend Steuerklasse 1) nicht mehr der früheren Ehe zugute, sondern ist nach Art. 6 Abs. 1 GG für den Unterhalt in der neu geschlossenen Ehe zu belassen. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 5 WF 146/05 | |
"Oberlandesgericht Frankfurt - Entscheidungen 10 / 2005 - Seite 12" © JuraForum.de — 2003-2012
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