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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht FrankfurtVerkündungsdatum09 / 2005 

Oberlandesgericht Frankfurt

Entscheidungen 09 / 2005



Insgesamt sind 35 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 13 bis 16:


OLG-FRANKFURT – Beschluss, 2 Ws 85/05 vom 21.09.2005

Rechtsgebiete:JVEG, ZPO
Schlagworte:Ermessen, Nachprüfung, Gutachten, Vergleichsgutachten, Gutachter, Identitätsgutachten, Anthropologe, Sachverständiger, Honorar, Vergütung, Kosten
Leitsatz:1. Im Rahmen der weiteren Beschwerde ist die Handhabung des durch § 9 I 3 JVEG eingeräumten billigen Ermessens einer Nachprüfung grundsätzlich entzogen. Das Beschwerdegericht darf nur prüfen, ob der Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde, das Ermessen überhaupt ausgeübt und die Grenzen der Ermessensübung eingehalten wurden sowie alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben. Dem Beschwerdegericht ist es insbesondere verwehrt, sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Vorderrichters zu setzen.

2. Es ist ermessensfehlerhaft, für die Erstellung eines Identitätsgutachten durch einen Anthropologen die Leistung der des Sachverständigen der Honorargruppe M 3 zuzuordnen.

3. Der Senat neigt dazu, für anthropologische Vergleichsgutachten eine Zuordnung zur Honorargruppe 6 (= 75 ¤) für angemessen zu erachten.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 2 Ws 85/05



OLG-FRANKFURT – Urteil, 2 UF 157/04 vom 21.09.2005

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Unterhalt, Kind, Eltern, Erwerbstätigkeit, Arbeit, Volljährigkeit
Leitsatz:Zum Ausschluss eines Unterhaltsanspruchs des volljährigen Kindes, wenn es in der Lage ist, seine Unterhaltsbedarf durch Erwerbstätigkeit selbst sicherzustellen
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 2 UF 157/04

OLG-FRANKFURT – Urteil, 22 U 210/02 vom 20.09.2005

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Architekt, Planungsvertrag, Vertrag, Vertragsanbahnung, HOAI, Architektenvertrag
Leitsatz:Zum Zustandekommen eines Planungsvertrages mit einem Architekten.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 22 U 210/02

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 5 WF 136/05 vom 19.09.2005

Rechtsgebiete:SGB II, SGB XII, ZPO
Schlagworte:Prozesskostenhilfe, Einsatz, Vermögen, Lebensversicherung, Kindergeld, Einkommen
Leitsatz:Einzelfallprüfung, ob der Einsatz des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung für die Prozesskosten zumutbar ist (Bestätigung von OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.11.2004, 5 UF 190/04, OLG-Report Frankfurt u.a., 2005, 562, 563). Kindergeld ist weiteres Einkommen der Partei (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26.01.2005, FamRZ 2005, 605), jedoch nur soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist. Soweit der Freibetrag (von zur Zeit 266 EUR nach der 2. PKHB 2005 vom 22.03.2005) nicht zur Deckung des Existenzminimums (unter Berücksichtigung von § 1612 b Abs. 5 BGB 135 % des Regelbetrags abzüglich der bei der Partei bereits berücksichtigten Wohnkosten) für ein Kind ausreichend ist und das Kindergeld (teilweise) zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts des Kindes benötigt wird, ist es jedoch insoweit Einkommen des Kindes (§§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II, 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 5 WF 136/05


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