JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Frankfurt > Verkündungsdatum > 05 / 2005
Insgesamt sind 52 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 21 bis 24:
| Rechtsgebiete: | BGB, WEG |
| Schlagworte: | Wohnungseigentümer, Beschlusskompetenz, Sonderumlage, Anfechtung, Täuschung, Inzidentkontrolle |
| Leitsatz: | 1. Im Verfahren der Inanspruchnahme eines Wohnungseigentümers auf Zahlung findet keine "Inzidentkontrolle" von in diesem Zusammenhang maßgeblichen Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung statt. Deren Überprüfung bleibt vielmehr dem Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG vorbehalten, es sei denn, es läge Nichtigkeit eines solchen Beschlusses vor. 2. Zur Frage der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft betreffend eine Sonderumlage 3. Zur Anfechtung einer Stimmabgabe in einer Wohnungseigentümerversammlung wegen arglistiger Täuschung durch einen Wohnungseigentümer |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 276/02 | |
| Rechtsgebiete: | AktG, SpruchG |
| Schlagworte: | Spruchstelle, Vorschuss, Gebühr, Aktionär, Vertreter, Barabfindung |
| Leitsatz: | Zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung des gemäß § 327 f AkG bestellten Vertreters der außenstehenden Aktionäre. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 267/04 | |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Schlagworte: | Wohnungseigentümer, Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan, Zinsen |
| Leitsatz: | Durch die Genehmigung der Jahresabrechnung werden bereits zuvor entstandene Zinsansprüche für Rückstände - etwa aufgrund einer Zahlungsverpflichtung auf Grund eines Wirtschaftsplans - nicht berührt. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 225/03 | |
| Rechtsgebiete: | VAHRG |
| Schlagworte: | Versorgungsausgleich, Leistung, Versorgungsträger, Schuldnerschutz |
| Leitsatz: | Nach § 3 a Abs. 7 VAHRG ist der Versorgungsträger, der vor Kenntnis der rechtskräftigen Entscheidung über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Leistungen erbringt, vor doppelter Inanspruchnahme geschützt. Der Zeitpunkt, ab dem die Antragstellerin Leistungen aus dem verlängerten schuldrechtlichen Ausgleich verlangen kann, wird aber nicht verändert. Gegebenenfalls sind die Leistungen des Versorgungsträgers in Höhe des dem Berechtigten zustehenden Anteils Leistungen an einen Nichtberechtigten, die ihm gegenüber wirksam erbracht sind. Die Antragstellerin muss diese Leistungen von der weiter Beteiligten gegebenenfalls im Wege eines Bereicherungsausgleichs zurückfordern (§§ 812 ff. BGB). |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 5 UF 81/04 | |
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