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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht FrankfurtVerkündungsdatum01 / 2005 

Oberlandesgericht Frankfurt

Entscheidungen 01 / 2005



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OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 Ws 1278/04 vom 04.01.2005

Rechtsgebiete:GG, GVG, StGB, StPO
Schlagworte:Sicherungsverwahrung, Unterbringung
Leitsatz:1. Werden mehrere Strafen unterschiedlicher Tatgerichte im Anschluss vollstreckt, so kann dasjenige Tatgericht, dessen erkannte Strafe zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bereits vollständig vollstreckt war, zum Erlass des Unterbringungsbefehls nicht berufen sein, selbst wenn es auf die höchste aller verhängten Strafen erkannt hat.

2. Die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (§ 66 I, II StGB) kommt nur in Betracht, wenn neue, also nach der Verurteilung entstandene oder bekannt gewordene Umstände vorliegen, welche die Gefährlichkeit des Verurteilten gegenüber dem verurteilenden Erkenntnis deutlich erhöhen. Solche Tatsachen können sich auch aus einem zur Frage einer bedingten Entlassung eingeholten Prognosegutachten ergeben.

3. Ob eine Tatsache neu im vorgenannten Sinne ist, bemisst sich im Falle der Anschlussvollstreckung mehrerer Strafen nach dem Zeitpunkt, des letzten Urteils, in dem der Tatrichter eine Entscheidung über die primäre Anordnung der Sicherungsverwahrung hätte treffen können.

4. Eine Anwendung des § 66 b I und II StGB scheidet aus, wenn die Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt des Ausgangsurteils unverändert ist und sich lediglich in der Bewertung der prognoserelevanten Tatsachen eine Abweichung ergeben hat. Ebenso kommt § 66 b I StGB nicht zum Tragen, wenn feststeht, dass das erkennende Gericht auch bei Kenntnis und unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen nicht zu einer Anordnung der Sicherungsverwahrung gelangt wäre, wie etwa im Falle einer fehlerhaften Verneinung nur der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung, aber Bejahung der Gefährlichkeit i. S. des § 66 I Nr. 3 StGB.

5. Das für die Anordnung der primären Sicherungsverwahrung erforderliche Merkmal des Hangs ist auch Voraussetzung einer nachträglichen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach §§ 66 b I und II StGB.

6. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem. Art 100 I GG zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 66 b I StGB ist im Verfahren nach § 275 a StPO, in dem es lediglich um die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Unterbringung des Betroffenen geht, nicht angezeigt.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 Ws 1278/04




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