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Oberlandesgericht Frankfurt
Entscheidungen 12 / 2004
Insgesamt sind 32 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 9 bis 12:
OLG-FRANKFURT – Urteil, 23 SchH 1/04 vom 20.12.2004
OLG-FRANKFURT – Beschluss, 13 W 98/04 vom 17.12.2004
OLG-FRANKFURT – Beschluss, 21 W 42/04 vom 17.12.2004
| Rechtsgebiete: | GVG, ZPO |
| Schlagworte: | einstweilige Verfügung, eV, Aufhebung, Aufhebungsantrag, Erledigung |
| Leitsatz: | Erklärt ein Schuldner seinen Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache für erledigt, nachdem der Gläubiger die Klageerhebung nachgeholt hat, so sind die durch den Aufhebungsantrag entstandenen Kosten dem Gläubiger aufzuerlegen, wenn der Aufhebungsantrag infolge der Fristversäumung durch den Gläubiger zunächst begründet war. Die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung steht dem nicht entgegen. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 21 W 42/04 |
OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 56/03 vom 15.12.2004
| Rechtsgebiete: | HWiG, VerbrKrG |
| Schlagworte: | Haustürsituation, Überrumpelungssituation, Einwendungsdurchgriff, Realkredit |
| Leitsatz: | 1. Unterschreibt ein Darlehensnehmer den ihm von der Bank zugesandten Darlehensvertrag mehr als sieben Monate später, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine ggf. bei Anbahnung des Vertragsverhältnisses einmal bestehende Überrumpelungssituation bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung fortgewirkt hat.
2. Der Darlehensnehmer kann sich grundsätzlich nicht auf den Einwendungsdurchgriff des § 9 III VerbrKrG berufen, wenn zur Sicherung des Kredites eine Grundschuld eingetragen wird und der Kredit ansonsten zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite übliche Bedingungen gewährt wurde. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Grundschuld nachrangig war und nur einen Teil des Kredites sicherte. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 9 U 56/03 |
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