JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Frankfurt > Verkündungsdatum > 11 / 2004
Insgesamt sind 34 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 33 bis 36:
| Rechtsgebiete: | GBO |
| Schlagworte: | Eintragungsmitteilung, Grundbuch, Notar, Empfangsvollmacht |
| Leitsatz: | 1. Der Notar ist im Grundbuchverfahren nicht zur Einlegung einer Beschwerde im eigenen Namen berechtigt. 2. Bei Antragstellung nach § 15 GBO erhält lediglich der Notar die Eintragungsmitteilung für die antragstellenden Urkundsbeteiligten. Dies gilt auch dann, wenn er nach der dem Eintragungsantrag zu Grunde liegenden Urkunde nicht zur Entgegennahme der für die Antragsteller bestimmten Eintragungsnachricht bevollmächtigt sein soll. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 53/04 | |
| Rechtsgebiete: | GBO |
| Schlagworte: | Eintragungsmitteilung, Antragstellung, Beschwerdebefugnis, Beschwerde, Erstbeschwerde |
| Leitsatz: | 1. Im Grundbuchverfahren ist der Notar grundsätzlich nicht in eigenem Namen beschwerdebefugt. 2. Dem Beteiligten, der von seinem Recht auf Einlegung der Erstbeschwerde keinen Gebrauch gemacht hat, kann trotzdem weitere Beschwerde einlegen. Dies gilt nicht, wenn die weitere Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist, dann steht nur dem Erstbeschwerdeführer die weitere Beschwerde zu, gleichgültig aus welchem Grund seine Erstbeschwerde erfolglos geblieben ist. 3. Der Notar, der Eintragungsanträge nur "zur Wahrung" ohne Berufung auf § 15 GBO beim Grundbuchamt einreicht, handelt lediglich als Bote der Antragsberechtigten. Diesen sind deshalb nach § 55 Abs. 1 GBO Eintragungsnachrichten zusätzlich zu denjenigen des Notars zuzuleiten. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 6/04 | |
"Oberlandesgericht Frankfurt - Entscheidungen 11 / 2004 - Seite 9" © JuraForum.de — 2003-2012
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