JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Frankfurt > Verkündungsdatum > 10 / 2004
Insgesamt sind 39 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Wesentlichkeitsgrenze, Mietzins, Mietzinsüberhöhung, Vergleichsmiete, Minderung, Sicherheitsleistung, Kaution, Wucher |
| Leitsatz: | 1. Zur "Wesentlichkeitsgrenze" bei wucherähnlicher Überhöhung des Mietzinses 2. Zur Frage der Berücksichtigung von Mängel des Mietobjekts bei Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. 3. Zum Umfang der Darlegungslast des Mieters bei Minderung. 4. Zur zulässigen Höhe der Kaution bei Gewerberaummiete. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 2 U 194/03 | |
| Rechtsgebiete: | BRAGO, RVG, StPO |
| Schlagworte: | Pflichtverteidiger, Wechsel, Auswechseln, Grundgebühr, Verteidigung, BRAGO, RVG, Übergangszeit |
| Leitsatz: | 1. Dem Wunsch des Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers ist ausnahmsweise dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden. 2. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der bisherige Pflichtverteidiger nur im ersten Rechtszug einschließlich der Einlegung der Revision tätig war, sein Gebührenanspruch sich nach der BRAGO bemisst und die Gebühren für die Tätigkeit des neuen Pflichtverteidigers im Revisionsverfahren nach dem RVG zu beurteilen sind. 3. Die Grundgebühr gem. Nr. 4100 RVG für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall entsteht nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt die erstmalige Einarbeitung erfolgt, in der Rechtsmittelinstanz also grundsätzlich nur, wenn der Verteidiger nicht bereits in der Vorinstanz tätig war. 4. Dies gilt indes nicht, wenn sich der Gebührenanspruch des Verteidigers nach der Übergangsvorschrift des § 61 RVG für die Vorinstanz nach der BRAGO und für die Revisionsinstanz nach dem RVG richtet. Diese Besserstellung der in der Übergangszeit tätigen Rechtsanwälte ist hinzunehmen, da ansonsten eine undurchschaubare Gemengelage zwischen BRAGO und RVG entstünde. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 Ws 1094/04 | |
| Rechtsgebiete: | FamRÄndG |
| Schlagworte: | Versorgungsausgleich, Auskunft, Zwangsgeld, Anerkennung, Ehescheidung |
| Leitsatz: | Das Feststellungsverfahren nach Art. 7 FamRÄndG ist auch im Falle einer Privatscheidung erforderlich, wenn bei ihr eine ausländische Behörde mitgewirkt hat, z.B. durch Eintragung in ein behördliches Register. Die Anerkennung der Ehescheidung nach Art. 7 § 1 Abs. 1 FamRÄndG ist nicht deshalb entbehrlich, weil mit dem Amtsgericht in Merkez Zaio ein Gericht desjenigen Staates mitgewirkt hat, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung angehört haben. Dass die Voraussetzungen für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits sämtlich vorliegen, ist nicht Voraussetzung der gesetzlichen Auskunftspflicht. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 4 WF 97/04 | |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Schlagworte: | Gefangener, Verteidigerpost, Briefkontrolle, Post, Kontrolle |
| Leitsatz: | 1. Die Kontrolle eingehender, ordnungsgemäß gekennzeichneter Post eines bei der Anstalt durch Vollmachtshinterlegung registrierten Verteidigers auf Absenderidentität und Nichtbeifügung unzulässiger Einlagen (z.B. Geld und Rauschgift) ist nur dann zulässig, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Schreiben vom Verteidiger stammt, beziehungsweise konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Verteidigerpost zum Einschmuggeln von unzulässigen Beilagen bestehen. 2. Das Öffnen von Verteidigerpost zur Kontrolle auf unzulässige Einlagen ist nur dann gestattet, wenn sicher gewährleistet ist, dass jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass der Kontrollierende vom gedanklichen Inhalt der dem Schutz des § 29 I 1 StVollzG unterliegenden Schriftstücke, nämlich dem Schriftsatz des Verteidigers und vom Verteidigungszweck umfasster Anlagen auch nur bruchstückhaft Kenntnis erlangt. 3. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Post vom kontrollierenden Beamten oder dem Gefangenen geöffnet wird. Auch eine Zustimmung des Gefangenen zur Öffnung ist jedenfalls dann unwirksam, wenn ihre Verweigerung dazu führt, dass die Anstalt vor der Aushändigung der Post beim Verteidiger telefonisch zurückfragt, ob die Post vom Anwalt stammt. 4. Wird die Verteidigerpost einer unzulässigen Kontrolle unterworfen, bevor sie dem Gefangenen ausgehändigt wird, ist die Aushändigung nicht mehr unverzüglich i. S. des § 30 II StVollzG. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 Ws 599/04 StVollz | |