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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht FrankfurtVerkündungsdatum07 / 2004 

Oberlandesgericht Frankfurt

Entscheidungen 07 / 2004



Insgesamt sind 40 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 25 bis 28:


OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 66/04 vom 09.07.2004

Rechtsgebiete:WEG, ZPO
Schlagworte:Eledigung, Gegenvorstellung, Gerichtskosten, Niederschlagung, außergerichtliche Kosten, Kostenerstattung
Leitsatz:Erledigt sich ein Verfahren der weiteren Beschwerde dadurch, dass die angefochtene Entscheidung (Verwerfung der Erstbeschwerde als unzulässig) auf Gegenvorstellung vom Landgericht selbst aufgehoben wird, können nur etwaige Gerichtskosten niedergeschlagen, der Staatskasse aber keine außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers auferlegt werden. Für die Anordnung einer Kostenerstattung durch den Beschwerdegegner reicht die Tatsache des Unterliegens nicht aus.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 66/04



OLG-FRANKFURT – Urteil, 6 U 59/04 vom 08.07.2004

Rechtsgebiete:UWG
Leitsatz:1. § 7 II Nr. 2 UWG hat die Grundsätze der Rechtsprechung zur unaufgeforderten Telefonwerbung im gewerblichen Bereich übernommen.

2. Die Voraussetzung eines sachlichen Interesses des Anzurufenden an einer Kontaktaufnahme gerade per Telefon ist durch BGH "Telefonwerbung für Zusatzeintrag" (WRP 2004, 603) nicht fallen gelassen worden.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 6 U 59/04

OLG-FRANKFURT – Urteil, 2 W 44/02 vom 08.07.2004

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Zu den Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung, wenn der Zustelladressat versucht, die Zustellung an ihn zu vereiteln.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 2 W 44/02

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 65/04 vom 08.07.2004

Rechtsgebiete:BGB, EGBGB, PStG
Schlagworte:USA, Amerika, Marriage License, Ehename, Geburtsname
Leitsatz:Heiraten ein US-Amerikaner und eine deutsche Staatsangehörige in den USA, so führt die bloße Unterzeichnung der "Marriage License" durch die Ehefrau mit dem Familiennamen des Mannes nach deutschem Recht nicht ohne weiteres zur Bestimmung eines Ehenamens im Sinne des § 1355 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 S. 1 BGB. Für die Kinder aus dieser Ehe bedarf es deshalb einer Bestimmung des Geburtsnamens nach §§ 1616, 1617 a BGB.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 65/04


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