JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Frankfurt > Verkündungsdatum > 07 / 2004
Insgesamt sind 40 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Schlagworte: | Vollmachten, Sammelbezeichnung, Wohnungseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, bauliche Veränderungen, Teilungserklärung |
| Leitsatz: | 1. Ein Wohnungseigentümer kann die Beseitigung einer baulichen Veränderung dann nicht verlangen, wenn er eine Änderung der Teilungserklärung entsprechend der baulichen Veränderung dulden muss. 2. Der teilende Eigentümer kann sich in allen Kaufverträgen mit den Erwerbern gleichlautende und bestimmt umrissene Vollmachten zur Änderung der Teilungserklärung erteilen lassen. 3. Grundsätzlich kann die Sammelbezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Bestimmung als Vollstreckungsgläubigerin ausreichen; hier sind geringere Anforderungen als an die Schuldnerbezeichnung zu stellen. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 248/03 | |
| Rechtsgebiete: | MarkenG, UWG |
| Leitsatz: | Eine Bewerbung eines Schmuckstücks mit der Anpreisung im "Cartier-Stiel" ist eine vergleichende Werbung im Sinne von § 6 I UWG n. F.; diese Werbung ist unlauter, weil sie die Wertschätzung des Kennzeichens "Cartier" ausnutzt. Dagegen liegt mangels einer markenmäßigen Benutzung kein Fall einer Markenverletzung vor. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 6 W 80/04 | |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Leitsatz: | Zur Frage, wann ein Anbieter in einer ebay-Versteigerung "im geschäftlichen Verkehr handelt". |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 6 W 54/04 | |
| Rechtsgebiete: | InsVV, ZPO, ZVG |
| Leitsatz: | 1. Zuständig als "Prozessgericht" für die Festsetzung der Vergütung eines Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestellten Sequesters ist das Gericht, welches die einstweilige Verfügung erlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn das Amtsgericht der belegenen Sache tätig geworden ist. 2. Die Vergütung für den Sequester hat im Verhältnis zu diesem Gläubiger, welcher mit der einstweiligen Verfügung Herausgabe einer Sache begehrt, zu tragen. Dies schließt einen späteren Rückgriff des Gläubigers beim Schuldner nicht aus. 3. Für die Höhe der Vergütung ist es bei der Sequestration einer beweglichen Sache sachgerecht, auf § 2 InsVV zurückzugreifen und die konkrete Bemessung der Vergütung neben dem Wert der Sache auf Umfang, Dauer und Bedeutung der Tätigkeit des Sequesters, den Grad seiner Verantwortlichkeit, das Risiko verschärfter Haftung sowie die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 1 W 38/04 | |