JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Frankfurt > Verkündungsdatum > 02 / 2004
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| Rechtsgebiete: | GG, StVollzG |
| Leitsatz: | 1. Es gibt Pflichtverletzungen des Gefangenen, welche die Anstaltsleitung allenfalls mit Mitteln der §§ 94, 95 StVollzG verhindern, aber nicht gem. § 102 StVollzG sanktionieren darf. Hierunter fällt die Verletzung von Mitwirkungspflichten, die dem Grundsatz des "nemo tenetur" (Selbstbegünstigungsprinzip als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips) widerstreiten. 2. Das Nichterscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung bzw. des Verurteilten in der Anhörung gem. § 106 Strafvollzug kann deshalb ebenso wenig mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet werden wie die Weigerung eines Inhaftierten, sich zu einer Anhörung des Sicherheitsdienstes der Anstalt vorführen zu lassen, die der Klärung dienen soll, ob er sich im Vollzug einer neuerlichen Straftat schuldig gemacht hat. 3. Die rein formale Gehorsamspflicht des Gefangenen (den Weisungen des Anstaltspersonals zu folgen) kann keine selbstständige Rechtsgrundlage für behördliche Anordnungen sein. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 Ws 1403/03 (StVollz) | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Kein Formerfordernis für ein selbstständiges Provisionsversprechen. (BGB 313) |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 19 U 190/03 | |
| Rechtsgebiete: | FGG, WEG, ZPO |
| Leitsatz: | Weist das Landgericht im Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Beschwerde eines Antragsteller gegen einen amtsgerichtlichen Beschluss zurück, in dem die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens nach den §§ 485 ff. ZPO abgelehnt wurde, so ist dagegen seit der Änderung der Zivilprozessordnung zum 01.01.2002 die sofortige weitere Beschwerde gegeben, sofern sie durch das Landgericht entsprechend § 574 ZPO zugelassen worden ist. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 24/04 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Eine auf eine Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung setzt außerhalb des Anwendungsbereichs des UWG voraus, dass der Antragsteller dartut, dass ihm ohne Erlass der einstweiligen Verfügung erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen. (ZPO 935; ZPO 940) |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 19 U 240/03 | |
"Oberlandesgericht Frankfurt - Entscheidungen 02 / 2004 - Seite 7" © JuraForum.de — 2003-2012
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