JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Frankfurt > Verkündungsdatum > 01 / 2004
Insgesamt sind 25 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 9 bis 12:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Als "triftiger" Grund, der zur Nichtanwendung des § 211 Abs. 2 BGB a. F. / § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F. führt, ist es nicht zu bewerten, wenn der Kläger eine Teilklage über einen vergleichsweise kleinen Teilbetrag aus einer komplexen Honorarschlussrechnung eingereicht hat. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 24 U 225/02 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, StGB |
| Leitsatz: | 1. Bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, dass der kaufmännische Geschäftsführer einer GmbH fällige Arbeitgeberanteile nicht an die Einzugsstelle abführt, so hat der technische Geschäftsführer kraft verbliebener Überwachungspflichten Sorge dafür zu tragen, dass aus eingehenden liquiden Mitteln vorrangig Beiträge abgeführt werden. 2. Ein in diesem Sinne hinreichender Anlass zum Tätigwerden ist spätestens dann gegeben, wenn auch dem technischen Geschäftsführer bekannt wird, dass die liquiden Mittel nicht mehr hinreichen, sämtliche fälligen Verbindlichkeiten sofort zu erfüllen. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 24 U 135/03 | |
| Rechtsgebiete: | StVO |
| Leitsatz: | 1. Der Charakter eines Weges als Radweg oder anderer Weg bestimmt sich nach dem äußeren Bilde dieses Weges. 2. Von der Aufstellung der Zeichen 237, 240, 241 ist der rechtliche Charakter des Weges nicht abhängig. 3. Auch ein äußerlich von der Fahrbahn getrennter Weg kann Radweg sein und an der Vorfahrt der parallel zu ihm verlaufenden Fahrbahn teilhaben. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 24 U 118/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | 1. Ein Geschäftsführer einer Optionsvermittlungs-GmbH, der Optionsgeschäfte ohne gehörige Aufklärung der Kunden abschließt, den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhindert, nutzt seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise auf und haftet den Optionserwerbern deshalb nach § 826 BGB. 2. Die Warnhinweise in der Aufklärungsbroschüre dürfen nicht durch verharmlosende Darstellungen in der Broschüre oder auf sonstige Weise entwertet werden. 3. Telefonverkäufer haften auf Schadensersatz nach § 826 BGB, wenn sie den von dem Geschäftsherrn veranlassten und im Geschäftskonzept zum Ausdruck kommenden Sittenverstoß erkennen und dennoch mithelfen, dieses Konzept in die Tat umzusetzen. (BGB 826; BGB pVV) |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 16 U 21/00 | |