JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Frankfurt > Verkündungsdatum > 10 / 2003
Insgesamt sind 25 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:
| Rechtsgebiete: | VOB/A |
| Schlagworte: | Vergabe, Ausschreibung, Fabrikat, Diskriminierungsverbot |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 11 Verg 9/03 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Gegen eine Entscheidung des Landgerichts als Berufungsgericht über die Aussetzung des Rechtsstreits ist die Rechtsbeschwerde der allein statthafte Rechtsbehelf. Hat das Landgericht als Berufungsgericht einen Rechtsbehelf in unstatthafter Weise als sofortige Beschwerde ausgelegt, der Beschwerdeentscheidung nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt, ist die Nichtabhilfeentscheidung vom Oberlandesgericht aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Schweigen der Entscheidung eines Berufungsgerichts über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nur dann mit deren Nichtzulassung gleichbedeutend, wenn das Berufungsgericht sich bewusst war, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der allein statthafte Rechtsbehelf ist und sein Schweigen als Nichtzulassung zu verstehen ist. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 1 W 69/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | 1. Bei Mängeln des Werks ist der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach der Differenz zwischen dem "Vertragswert" der Leistung einerseits und ihrem wirklichen Wert andererseits zu bestimmen. 2. Der werkvertragliche Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung kann in Fällen, in denen die Bestellerin die Sache behalten will - sog. kleiner Schadensersatz - regelmäßig anhand der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten vereinfacht berechnet werden. 3. Ist das Vertragsobjekt aber durch eine Vielzahl von Mängeln in einem Maße betroffen, dass die Herstellungskosten seinen Wert erreichen oder gar übersteigen, dann spiegelt der rein rechnerische Ansatz des Reparaturaufwandes den mit den Mängeln einhergehenden Minderwert nicht mehr wider; dann gilt die Differenzberechnung. (BGB 249; BGB 635) |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 24 U 198/01 | |
| Rechtsgebiete: | BeurkG, BNotO, KostO |
| Leitsatz: | 1. Eine Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO kann auch dann entstehen, wenn zwar eine Beurkundung "im Raum steht", ein Entwurf jedoch vor der Beurkundung ausgehändigt wird, weil er für weitere Verhandlungen mit dem Vertragspartner, als Grundlage für eine Finanzierung oder steuerliche Beratung dienen soll. 2. Das Verbot einer Mitwirkung als Notar nach § 3 BeurkG gilt entsprechend auch für eine Anfertigung von Entwürfen unabhängig von einer Beurkundung. 3. Ein Verstoß gegen ein Mitwirkungsverbot nach § 3 BeurkG führt erst dann zum Verlust des Gebührenanspruchs wegen unrichtiger Sachbehandlung, wenn dieser Verstoß zu Mehrkosten führt. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 75/03 | |