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Oberlandesgericht Frankfurt
Entscheidungen 05 / 2003
Insgesamt sind 29 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
OLG-FRANKFURT – Urteil, 23 U 35/02 vom 28.05.2003
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, KO |
| Leitsatz: | 1. Liechtensteinische Aktiengesellschaften sind in Deutschland rechts- und parteifähig, sofern sie nach liechtensteinischem Gesellschaftsrecht wirksam gegründet worden sind.
2. Die Grundsätze der Überseering-Entscheidung des EuGH vom 5.11.2002 sind auch anzuwenden auf EWR-Staaten; wenn der faktische Sitz der Gesellschaft sich von Anfang an in Deutschland befunden haben soll. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 23 U 35/02 |
OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 462/02 vom 27.05.2003
| Rechtsgebiete: | BGB, ErbbauVO, GBO |
| Leitsatz: | Die Verlängerung der Laufzeit eines Erbbaurechtes ist als Inhaltsänderung anzusehen, für die nach §§ 11 I 1 ErbbRVO die §§ 876, 877 BGB entsprechend gelten. Ein Berechtigter einer im Rang nach dem Erbbaurecht als Belastung des Erbbaugrundstücks eingetragenen Dienstbarkeit muss einer Verlängerung des Erbbaurechtes zustimmen, wenn er nach § 19 GBO in seinem materiellen Recht betroffen ist. Das ist dann der Fall, wenn nach § 1 Abs. 2 ErbbRVO sich der Benutzungsumfang auch auf die nicht zu bebauende Fläche des Erbbaugrundstücks erstreckt, was bei der Bestellung eines Erbbaurechts zur Betreibung eines Supermarktes anzunehmen ist. Im Fall dieser (stillschweigenden) Erstreckung des Benutzungsumfangs auf das gesamte Erbbaugrundstück werden nachrangig bestellte Grunddienstbarkeiten wie z. B. Geh- und Fahrtrechte erst nach Erlöschen des Erbbaurechtes als Belastung des Erbbaugrundstücks wirksam. In der bei einer Verlängerung des Erbbaurechtes später eintretenden Wirksamkeit seines Rechtes liegt die eine Zustimmungspflicht begründende Beeinträchtigung des aus der Grunddienstbarkeit Berechtigten. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 462/02 |
OLG-FRANKFURT – Beschluss, WpÜG 2/03 vom 27.05.2003
| Rechtsgebiete: | WpÜG, VwVfG |
| Leitsatz: | Erachtet ein Aktionär den angebotenen Erwerbspreis in einer von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gestatteten Veröffentlichung einer Angebotsunterlage für zu niedrig, so kann dagegen im Beschwerdeverfahren nach §§ 48 ff WpÜG ein einstweiliger Rechtsschutz mit dem Ziel, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zum Widerruf der Gestattung und Untersagung der Übernahme zu veranlassen, nicht gewährt werden. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, WpÜG 2/03 |
OLG-FRANKFURT – Beschluss, WpÜG 1/03 vom 27.05.2003
| Rechtsgebiete: | WpÜG, VwVfG |
| Leitsatz: | Der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Beteiligung eines einzelnen Aktionärs am Verfahren des Bieters auf Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (§§ 37, 35 WpÜG) zu verpflichten, kommt nicht in Betracht, weil es nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass ein Aktionär einen Rechtsanspruch auf Beteiligung an diesem Verfahren hat. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, WpÜG 1/03 |
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