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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht FrankfurtVerkündungsdatum04 / 2003 

Oberlandesgericht Frankfurt

Entscheidungen 04 / 2003



Insgesamt sind 38 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


OLG-FRANKFURT – Urteil, 12 U 40/03 vom 28.04.2003

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:Die Unwirksamkeit des Ausschlusses eines BGB-Gesellschafters kann nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft nicht inzidenter im Wege der einstweiligen Verfügung gegen Geschäftsführungsmaßnahmen geltend gemacht werden.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 12 U 40/03



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 7 W 29/02 vom 25.04.2003


OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 Ws 410/03 vom 24.04.2003

Rechtsgebiete:StPO
Leitsatz:Bestehen Zweifel an der Tragfähigkeit des erstatteten Prognosegutachtens und werden deshalb ein Zusatzgutachten eines weiteren Sachverständigen und sodann ein dessen Erkenntnisse einbeziehendes abschließendes Gutachten des mit der Prognoseerteilung beauftragten Gutachters eingeholt, so ist eine erneute mündliche Anhörung de(s)(r) Sachverständigen gem. § 454 I 3 StPO geboten, sofern die Beteiligten auf sie nicht gem. § 454 II 7 StPO verzichtet haben.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 Ws 410/03

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 8/03 vom 23.04.2003

Rechtsgebiete:GBO, BGB
Schlagworte:Nacherbenvermerk, Löschung, Unrichtigkeitsnachweis, Erbschein, Bindung, Grundbuchamt
Leitsatz:1) Im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO sind das Grundbuchamt ebenso wie die Rechtsmittelinstanzen hinsichtlich der Eintragung des Erben als Eigentümer und die damit verbundene Eintragung eines Nacherben an den die Eintragungsgrundlage für eine Grundbuchberichtigung auf Grund eines Erbfalls bildenden Erbschein gebunden.

2) Dies gilt auch insoweit, als in dem Erbschein nach der Ergänzungsvorschrift des § 2106 BGB als Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge der Tod der Vorerbin enthalten ist, obwohl darüber in dem maßgeblichen notariellen Testament keine Bestimmung enthalten ist.

Der Senat folgt der allgemeinen Auffassung, das § 2109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB auch dann zur Anwendung kommt, wenn der Eintritt des Nacherbfalls nicht ausdrücklich kraft testamentarischer Anordnung, sondern kraft der Ergänzungsvorschrift des § 2106 BGB an den Tod des Vorerben geknüpft ist.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 8/03


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