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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht FrankfurtVerkündungsdatum03 / 2003 

Oberlandesgericht Frankfurt

Entscheidungen 03 / 2003



Insgesamt sind 38 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 13 bis 16:


OLG-FRANKFURT – Urteil, 7 U 150/02 vom 19.03.2003




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 9 W 1/03 vom 18.03.2003

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Verwirft das Landgericht einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil unter Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung durch Beschluss, so ist eine dagegen eingelegte "Beschwerde" nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung als sofortige Beschwerde statthaft. Im Übrigen ist sie nur zulässig, wenn sie innerhalb der Frist des § 569 I ZPO eingelegt wurde.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 9 W 1/03

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 Sch 1/02 vom 14.03.2003

Rechtsgebiete:LwVG, ZPO
Schlagworte:Landwirtschaftssache, Schiedsgericht, Schiedsgericht, Vergleich, Vollstreckbarerklärung, Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, Lanwirtschaftssache Vollstreckbarerklärung
Leitsatz:Der in einer Landpachtsache vor einem Schiedsgericht abgeschlossenen Vergleich kann von dem für Landwirtschaftssachen zuständigen Senat des Oberlandesgerichts nur dann für vollstreckbar erklärt werden, wenn er in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festgehalten und als solcher bezeichnet wurde.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 Sch 1/02

OLG-FRANKFURT – Urteil, 20 U 3/02 vom 14.03.2003

Rechtsgebiete:LwVG, BGB
Schlagworte:Landpacht, Fortsetzung, Treu und Glauben, vorzeitige Hofübergabe
Leitsatz:1) Wird ein Anspruch auf Verlängerung eines Landpachtvertrages über 18 Jahre hinaus auf § 242 BGB gestützt, so handelt es sich nicht um ein im FGG-Verfahren zu entscheidendes Verfahren nach § 1 Nr. 1 LwVG i.V.m. § 595 BGB, sondern um eine die Landpacht im übrigen nach § 1 Nr. 1a LwVG betreffende streitige Landwirtschaftssache, auf die nach § 48 LwVG die Zivilprozeßordnung Anwedndung findet.

2) Wird mit dem Abkömmlich ein ausdrücklich auf 18 Jahre berfristeter schriftlicher Landpachtvertrag abgeschlossen und verstirbt der Verpächter vor Vertragsende unter Hinterlassung seiner Ehefrau als testamentarischer Vorerbin und der Pächterin als Nacherbin, so ergibt sich aus einer Klausel im Pachtvertrag, wonach die Hofübergabe zu Lebzeiten des Verpächters vorgesehen ist, noch kein Anspruch gegen die Vorerbin auf Fortsetzung des Pachtverhältnisses nach Ablauf der ursprünglichen Vertragsdauer.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 20 U 3/02


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