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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht FrankfurtVerkündungsdatum02 / 2003 

Oberlandesgericht Frankfurt

Entscheidungen 02 / 2003



Insgesamt sind 45 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


OLG-FRANKFURT – Beschluss, 4 W 52/02 vom 26.02.2003

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:1. Eine Verpflichtung der Parteien, Nachforschungen hinsichtlich der Unabhängigkeit des Sachverständigen anzustellen, bei deren Versäumung das Ablehnungsrecht verloren geht, besteht nicht. Die Parteien dürfen sich darauf verlassen, dass das Gericht in pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens einen neutralen Gutachter bestellt.

2. Länger andauernde geschäftliche Beziehungen zwischen einem Sachverständigen und einer Partei in Verbindung mit der Drittmittelfinanzierung eines Forschungsprojekts des Sachverständigen durch diese Partei können aus Sicht der Gegenpartei eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen begründen.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 4 W 52/02



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 25 W 89/02 vom 25.02.2003

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Die in § 890 ZPO vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen enthalten auch strafrechtliche Elemente, dürfen daher auch nur bei Verschulden des Schuldners in Bezug auf eine klare, tatbestandlich zuvor festbestimmte Verhaltenspflicht verhängt werden. Wird durch eine Unterlassungsverfügung Werbung mit "Festpreisen" untersagt, verstoßen Werbeanzeigen ohne "Festpreise" nicht gegen die Verfügung. Zwar darf der Wortlaut der Verfügung nicht durch unredliche Tricks umgangen werden, doch stehen Werbeanzeigen, in denen mit "ab..."- Preisen geworben wird, einer Festpreiswerbung nicht gleich, wenn die "ab..."- Preise im Einzelfall real sind.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 25 W 89/02

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 5 UF 146/02 vom 25.02.2003

Rechtsgebiete:ZPO, InsO
Schlagworte:Insolvenzverfahren, Unterhaltsprozeß, Bedarf, Insolvenzverfahren
Leitsatz:1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners wird der anhängige Unterhaltsprozeß hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Eröffnung fälligen Ansprüche unterbrochen. Das laufende Einkommen des Schuldners wird nur insoweit erfasst, als dieses den Pfändungsfreibetrag des § 850 c ZPO übersteigt (§§ 35, 36 InsO).

2) Der laufende Unterhalt ist ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens an dem insolvenzfreien Teil des Einkommens zu orientieren. Die Änderung der Einkommensverhältnisse aufgrund der Eröffnung ist bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen, weil sich dieser nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien richtet.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 5 UF 146/02

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 5 UF 146/00 vom 25.02.2003

Rechtsgebiete:ZPO, InsO
Schlagworte:Insolvenzverfahren, Unterhaltsprozeß, Bedarf, Insolvenzverfahren
Leitsatz:1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners wird der anhängige Unterhaltsprozeß hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Eröffnung fälligen Ansprüche unterbrochen. Das laufende Einkommen des Schuldners wird nur insoweit erfasst, als dieses den Pfändungsfreibetrag des § 850 c ZPO übersteigt (§§ 35, 36 InsO).

2) Der laufende Unterhalt ist ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens an dem insolvenzfreien Teil des Einkommens zu orientieren. Die Änderung der Einkommensverhältnisse aufgrund der Eröffnung ist bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen, weil sich dieser nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien richtet.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 5 UF 146/00


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