JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Frankfurt > Verkündungsdatum > 02 / 2003
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| Rechtsgebiete: | AktG, ZPO |
| Leitsatz: | Gegen Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft sind aktienrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen (§§ 241 ff AktG) nicht zulässig. Eine Klage nach § 256 ZPO auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses, durch den der Vorstand von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung Gebrauch macht, ist jedenfalls dann unzulässig, wenn damit die Rückgängigmachung der bereits in das Handeslregister eingetragenen Kapitalerhöhung angestrebt wird. Das Interesse eines Aktionärs, vermeintlich pflichtwidriges Verhalten des Vorstandes bei der Ausnutzung genehmigten Kapitals gerichtlich feststellen zu lassen, um damit die Zehnprozenthürde des § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG leichter überwinden zu können, ist kein schützenswertes Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 5 U 63/01 | |
"Oberlandesgericht Frankfurt - Entscheidungen 02 / 2003 - Seite 12" © JuraForum.de — 2003-2012
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