JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Frankfurt > Verkündungsdatum > 01 / 2003
Insgesamt sind 41 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 9 bis 12:
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Schlagworte: | Wohnungseigentümerversammlung, Einberufungsmangel, Anfechtbarkeit, Scheinverwalter |
| Leitsatz: | Die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung durch einen Scheinverwalter führt nur zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit der in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse. Dies gilt sowohl für den Einberufungsmangel infolge Beendigung des Verwalteramtes als auch bei noch fehlender Bestellung eines als Verwalter in Aussicht Genommenen. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 167/02 | |
| Rechtsgebiete: | EGBGB |
| Schlagworte: | Versorgungsausgleich, Deutsch/Iranisches Niederlassungsabkommen |
| Leitsatz: | Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Iran und dem Deutschen Reichverdrängt gemäß Art 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB den Art. 17 EGBGB, mit der Folge, daß auch die Scheidungsfolgen nach iranischem Recht zu beurteilen sind, das aber den Versorgungsausgleich nicht kennt. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 5 WF 210/02 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, FGG |
| Schlagworte: | Herausgabe des Betreuten, einstweilige Anordnung, persönliche Anhörung |
| Leitsatz: | 1) Vor Erlass einer vom Betreuer beantragten einstweiligen Anordnung auf Herausgabe des betreuten gemäß § 1632 BGB ist die persönliche richterliche Anhörung des Betreuten geboten. 2) Unterbleibt diese persönliche Anhörung zunächst wegen besonderer Eilbedürftigkeit bei Gefahr im Verzug, so ist die vom Vormundschaftsrichter nachzuholen, bevor nach Eingang einer beschwerde über die Abhilfe entschieden und die Sache dem Landgericht als Beschwerdegericht vorgelegt wird. Fehlt es hieran und wird die persönliche Anhörung auch vom Landgericht nicht nachgeholt, so stellt dies einen Verfahrensfehler dar, der auf weitere Beschwerde zur Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen und Zurückverweisung führen kann. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 479/02 | |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Schlagworte: | Beschwerderücknahme, Kosten, Wohnungseigentumsverfahren, Beschwerderücknahme, Kosten |
| Leitsatz: | Nach Rücknahme der sofortigen weiteren Beschwerde ist über die Kosten nach Maßgabe des § 47 WEG zu entscheiden. Die Gerichtskosten hat mangels besonderer Umstände, die zur Rücknahme geführt haben, derjenige zu tragen, der das Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat. Die außergerichtlichen Kosten sind nach § 47 Satz 2 WEG grundsätzlich nicht zu erstatten, insbesondere nicht bei fehlender Anhörung des Gegners. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 480/02 | |
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