JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Frankfurt > Verkündungsdatum > 12 / 2002
Insgesamt sind 35 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Leitsatz: | 1. Zur Abgrenzung der verschiedenen Arten von Schuldanerkenntnissen. 2. Das Verschweigen einer lebenslänglichen Stundung des anerkannten Anspruchs kann nach §§ 117, 139 BGB zur Unwirksamkeit eines notariell beurkundeten Schuldanerkenntnisses führen. 3. Zu den Voraussetzungen eines Geständnisses in Form übereinstimmenden schriftsätzlichen Vortrages und des Widerrufs eines solchen Geständnisses. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 1 U 49/01 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Die Stadt muss sich wegen der Anbringung von sogenannten "Kölner Tellern" von einem gestürzten Fahrradfahrer keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorwerfen lassen, wenn am rechten Fahrbahnrand eine Durchfahrtsmöglichkeit für Radfahrer von mindestens 1 m Breite besteht. Dies gilt auch dann, wenn dem Radfahrer ein Passieren dieses Streifens deshalb unmöglich war, weil dort verbotswidrig Fahrzeuge abgestellt waren. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 1 U 50/01 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Leitsatz: | Entspricht eine Anklageschrift und Auffassung des Gerichts oder des Vorsitzenden, der insoweit eine Vorprüfung vornehmen kann, nicht der Erfordernis des § 200 StPO, so kann der Vorsitzende sie - vor Zustellung an den Angeschuldigten - an die StA mit der Anregung zurückzugeben, sie zu ergänzen oder zu verbessern. Lehnt die StA eine Korrektur ab, muss nunmehr das Gericht - nicht der Vorsitzende - darüber entscheiden, ob die Anklage mit solchen Mängeln behaftet ist, die eine Eröffnung des Hauptverfahrens hindern und im letzteren Fall die Eröffnung des Hauptverfahrens ganz oder teilweise ablehnen. Wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt werden, braucht der Vorsitzende die Anklageschrift dem Angeschuldigten nicht zuvor nach § 201 StPO mitzuteilen. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 Ws 1368/02 | |
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Leitsatz: | Grundlage für Bemessung der Pauschvergütung für den Pflichtverteidiger (hier 153,39 EUR) ist der Vorschlag des Vertreters der Staatskasse. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 2 Ars 210/02 | |