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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht FrankfurtVerkündungsdatum03 / 2002 

Oberlandesgericht Frankfurt

Entscheidungen 03 / 2002



Insgesamt sind 23 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-FRANKFURT – Urteil, 3 U 41/01 vom 28.03.2002

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Leitsatz:Der Grundsatz, wonach der Vollzug der Wandlung des Kaufvertrages den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages bewirkt, gilt auch beim sog. Händlerleasing. Sind Lieferant u Leasinggeber identisch, so kann der Käufer und Leasingnehmer in die bereicherungsrechtliche Saldierung die Leasingsonderzahlung dann nicht einstellen, wenn er hierfür ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gegeben hat. Vielmehr ist wegen gleicher Interessenlage wie bei der Wandlung die an Erfüllungs Statt erbrachte Leistung selbst zurückzugewähren.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 3 U 41/01



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 95/02 vom 26.03.2002

Rechtsgebiete:FGG, ZPO, KostO
Leitsatz:1. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet nach dem ZPO-RG nunmehr auch die weitere Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse statt.

2. Die weitere Beschwerde ist jedoch nur zulässig, wenn sie das Landgericht als Beschwerdegericht zugelassen hat.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 95/02

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 72/2002 vom 26.03.2002

Rechtsgebiete:FGG, ZPO
Leitsatz:Die Zeugnispflicht eines als Zeugen geladenen Rechtsanwalts hat grundsätzlich Vorrang vor seiner beruflichen Verpflichtung zur Vertretung seiner Mandanten in der mündlichen Verhandlung, da letztere nach §§ 81 ZPO, 52 BRAO übertragen werden kann, während die Verpflichtung des Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage nicht übertragbar ist. Inwieweit Einschränkungen dieses Vorrangs entsprechend BFH, NJW 1975, 1248, für den Fall zu machen wären, dass kein Einverständnis der Auftraggeber mit einer Vertreterbestellung besteht, bleibt offen.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 72/2002

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 121/2002 vom 26.03.2002

Rechtsgebiete:WEG, ZPO
Leitsatz:Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einem Prozessgericht und einem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nur entsprechende Anwendung, so dass die tatsächlichen als verbindlich gewollten Unzuständigkeitserklärungen, sofern sie den Beteiligten bekannt gemacht wurden, als Voraussetzung der Zuständigkeitsbestimmung ausreichen und keine erfolglose Anfechtung der jeweiligen Abgabebeschlüsse erforderlich ist.Die verfahrensrechtliche Bindungswirkung eines Abgabe- bzw. Verweisungsbeschlusses hat das gem. § 36 I Nr. 6 ZPO angerufene Gericht zu beachten. Diese Bindungswirkung entfällt nicht wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nur deshalb, weil nicht der herrschenden Meinung zur Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte nach § 43 I Nr. 1 WEG nur für Ansprüche gegen noch zur Gemeinschaft gehörende Wohnungseigentümer bzw. betreffend bei Anhängigkeit noch ihnen gehörende Einheiten gefolgt wird.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 121/2002


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