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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht FrankfurtVerkündungsdatum02 / 2002 

Oberlandesgericht Frankfurt

Entscheidungen 02 / 2002



Insgesamt sind 34 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 531/01 vom 28.02.2002

Rechtsgebiete:HGB
Leitsatz:Auch nach der Neuregelung der namensrechtlichen Gestaltungsfreiheit der Firma durch das Handelsrechtsreformgesetz ist eine aus der sechsmaligen Aneinanderreihung des Großbuchstaben A gebildete Firma zu Individualisierung eines Unternehmens nicht geeignet und wegen des verfolgten Zwecks der Erstnennung in sämtlichen Verzeichnissen rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig (§§ 17, 18 HGB).
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 531/01



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 179/01 vom 28.02.2002

Rechtsgebiete:KostO, FGG
Leitsatz:Bei einem Notarkostenbeschwerdeverfahren nach § 156 KostO handelt es sich um ein so genanntes echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für das § 12 FGG anwendbar ist. Zu wessen Lasten es geht, wenn trotz Amtsermittlung sich entscheidungserhebliche Tatsachen nicht feststellen lassen (Feststellungslast), richtet sich nach materiellem Recht, geht also zu Lasten des Notars, der Entwurfsgebühren verlangt, wenn sich die Beauftragung von ausgehändigten Entwürfen nicht erweist. Verfahrensgegenstand der Notarkostenbeschwerde ist die konkrete Beanstandung des Kostenschuldners bzw. der vom Notar aus bestimmten Tatsachen dem konkreten gebührenpflichtigen "Geschäft" hergeleitete Zahlungsanspruch, der in einer Kostenberechnung (§ 154 KostO) seinen Niederschlag gefunden hat, soweit Einwendungen dagegen erhoben werden. Eine Veränderung des Verfahrensgegenstandes ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zulässig (§ 145 Abs. 3 KostO, §§ 12, 27 Abs. 1 FGG).
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 179/01

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 2 Ss 21/02 vom 27.02.2002

Rechtsgebiete:StGB, StPO
Leitsatz:Stellt der Rechtsmittelführer die Feststellungen nicht in Frage, auf die die Entscheidung nach §§ 61 StGB gestützt ist und macht lediglich geltend, diese trügen die Ablehnung des Fahrerlaubnisentzuges nicht, kann die Berufung auf diese Frage beschränkt werden.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 2 Ss 21/02

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 UFH 4/03 vom 27.02.2002

Rechtsgebiete:GVG
Schlagworte:GewaltschutzG, Zuständigkeit, Familiengericht, Zivilabteilung
Leitsatz:Nach dem eindeutigen Wortlaut der §§ 23 a Nr.7 und 23 b Nr. 8 a GVG ist das Amtsgericht - Familiengericht - für alle Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz zuständig, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb der letzten sechs Monate geführt haben. Diese Zuständigkeit gilt unabhängig davon, ob die Parteien verheiratet sind oder nicht.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 1 UFH 4/03


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