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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht FrankfurtVerkündungsdatum10 / 2001 

Oberlandesgericht Frankfurt

Entscheidungen 10 / 2001



Insgesamt sind 37 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


OLG-FRANKFURT – Beschluss, 2 Ws 106/01 vom 31.10.2001

Rechtsgebiete:StPO
Leitsatz:Wird statt eines Angebots für die Aufnahme in eine Gewerbedatei eine Rechnung mit einer Zahlungsfrist übersandt, liegt hierin zwar eine tatbestandliche Täuschung. Die Annahme eines Vermögensschadens und damit eines Betruges setzt aber weiter voraus, dass der Wert der ungewollten Aufnahme in die Datei den Wert der Gegenleistung übersteigt.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 2 Ws 106/01



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 587/99 vom 30.10.2001

Rechtsgebiete:KO, AVAG, DNVAG, ZPO
Leitsatz:Ein mit der Vollstreckungsklausel des österreichischen Konkursgerichts versehener Auszug aus dem Anmeldeverzeichnis ist auch dann auf Antrag des Gläubigers mit der Vollstreckungsklausel für das Inland zu versehen, wenn in Österreich das sog. Abschöpfungsverfahren läuft. Die mit dem Abschöpfungsverfahren in Österreich verbundene Vollstreckungssperre ist auch in der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 587/99

OLG-FRANKFURT – Urteil, 1 U 133/00 vom 29.10.2001

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Leitsatz:Die Errichtung und Vermietung von zwei Gebäuden mit insgesamt elf Wohnungen erfordert keinen Arbeitsaufwand, der bereits einen berufsmäßigen Gewerbebetrieb voraussetzt, so dass im Zusammenhang damit entstandene Werklohnansprüche nach zwei Jahren verjähren (§ 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 1 U 133/00

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 UF 184/01 vom 29.10.2001

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Einstweilige Anordnung, Vollstreckung, Wirksamkeit anderweitiger Entscheidungen
Leitsatz:Auch nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH, abgedr. in FamRZ 2000, 751 f, wird ein Unterhaltsurteil erst mit Eintritt der Rechtskraft wirksam i.S. des § 620f ZPO, so daß vorläufig vollstreckbare Urteile in Unterhaltssachen die Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung nicht hindern. Daher muß die Möglichkeit der einstweiligen Einstellung in Fällen wie dem vorliegenden, in dem im Hauptsacheurteil weniger Unterhalt als im Rahmen der einstweiligen Anordnung zuerkannt wurde, aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes gegeben sein (vgl. Phillippi in Zöller, Kommentar zur ZPO Randnummern 15, 15a, 21, 22, 22a zu § 620f m.w.N.).
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 UF 184/01


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