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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht FrankfurtVerkündungsdatum06 / 2001 

Oberlandesgericht Frankfurt

Entscheidungen 06 / 2001



Insgesamt sind 30 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 WF 97/01 vom 28.06.2001

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Mangelberechnung, Kindergeld
Leitsatz:In welcher Höhe der Kindesunterhalt bei einer Mangelberechnung einzustellen ist, ist noch nicht abschließend geklärt, nachdem seit dem 01. 01. 2001 eine Anrechnung von Kindergeld erst erfolgt, wenn der Unterhaltsberechtigte dazu in der Lage ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages zu leisten. Jedenfalls wenn ein Vorwegabzug des Kindesunterhalts bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts unterbleibt, hält es der Senat für angemessen, den in die Mangelberechnung einzusetzenden Kindesunterhalt mit 135 % des Regelsatzes anzusetze
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 1 WF 97/01



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 4 UF 53/00 vom 27.06.2001

Rechtsgebiete:ZPO, GKG, KostO
Schlagworte:Kostenentscheidung, Folgesache, abgetrennte, Streitwert Folgesache abgetrennte
Leitsatz:Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist im Falle dessen Erledigung durch Tod des Antragstellers nach § 93 a Abs. 1 ZPO zu entscheiden, da § 91 a ZPO durch die Sonderregelung verdrängt wird.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 4 UF 53/00

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 5 UF 8/99 vom 26.06.2001

Rechtsgebiete:BGB, VAHRG, ZPO
Schlagworte:Versorgungsausgleich, Abänderung, Rechtsanwendungsfehler, Ehezeit, Totalrevision
Leitsatz:Die Abänderungsvoraussetzungen des § 10a Abs. 1 VAHRG sind weit zu fassen. Im Ergebnis werden alle Fehlerquellen erfaßt, wo runter auch Rechen- und Rechtsanwendungsfehler - hier: falsche Berechnung der Ehezeit - fallen.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 5 UF 8/99

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 UF 3/01 vom 26.06.2001

Rechtsgebiete:FGG
Schlagworte:Kosten, außergerichtliche, FGG-Verfahren, Beschwerderücknahme, Kosten, außergerichtliche, FGG-Verfahren außergerichtliche Kosten im FGG-Verfahren, Beschwerderücknahme
Leitsatz:Dem Beschwerdeführer sind im Verfahren nach dem FGG außergerichtliche Kosten eines anderen Beteiligten nicht allein deshalb aufzuerlegen, weil er die Beschwerde zurückgenommen hat. Es kann jedoch der Billigkeit entsprechen, ihm diese Kosten aufzuerlegen, wenn die Einlegung der Beschwerde im Widerspruch zu seinem Verhalten im 1. Rechtszug steht.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 1 UF 3/01


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